EuGH:

Fernabsatz bei Kauf der Ware im Ladengeschäft?

Dem Europäischen Gerichtshof wurde die Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Verbraucher mit Sitz in Österreich, welcher ein Fahrzeug in einem Autohaus in Hamburg gekauft hat, dieses vor einem österreichischen Gericht verklagen kann.

In der dem EuGH vorgelegten Rechtssache hatte eine österreichische Staatsbürgerin in Österreich Klage gegen ein Hamburger Autohaus erhoben, weil das Auto Mängel aufwies. Dabei hatte die Österreicherin keine Fernkommunikationsmittel wie z.B. Email, Telefon, Telefax oder Internet zum Erwerb des Fahrzeugs verwendet, sondern den PKW im Geschäft des Händlers in Hamburg gekauft. Im vorliegenden Fall hatten die Parteien aber zunächst über Email kommuniziert, nachdem die Käuferin das Auto im Internet auf der Seite des Händlers entdeckt hatte. Das Autohaus beantragte Klageabweisung wegen Unzuständigkeit des Gerichts, da nach Auffassung des Hamburger Händlers das Fernabsatzgesetz vorliegend keine Anwendung finde.

Entscheidung des Gerichts

In seinem Urteil vom 06.09.2012 – Az. C-190/11 bejahte der Europäische Gerichtshof die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte.

Ein Verbraucher könne einen Händler in dem Land, in welchem dieser wohne, auch dann gerichtlich in Anspruch nehmen, wenn der zugrundeliegende Vertrag nicht über Fernkommunikationsmittel (Email, Telefon, Telefax, Internet etc.) geschlossen wurde.

Allerdings sei Voraussetzung, dass das Angebot des Verkäufers zumindest auch im Wohnsitzland des Käufers über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel abrufbar gewesen sei.

Der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gewerbetreibende könne auch dann vor dem  Heimatgericht eines ausländischen Käufers verklagt werden, sofern der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Mitgliedsstaat des Verbrauchers ausübt oder sie auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat ausrichtet. Das Angebot von Autos über das Internet auch im österreichischen Markt genüge diesen Voraussetzungen.

Fazit

Verbraucher können nach diesem Urteil Mängel auch in ihren Heimatländern einklagen, soweit das Angebot des Gewerbetreibenden in diesem Land zumindest auch über Fernkommunikationsmittel wie das Internet erfolgte.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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