OLG Hamm:

Schüssler Salze – „Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“

Homöopathische Mittel freuen sich großer Beliebtheit und sind zugleich vielfach umstritten. Denn meist fehlt der wissenschaftliche Nachweis für die angeblichen Wirkungen der Mittel. Das Oberlandesgericht hatte sich nun mit der Werbung für Schüßler Salze zu befassen.

Eine Firma vertreibt sogenannte Schüßler Salze die auf den homöopathischen Arzt Wilhelm Heinrich Schüßler (1821–1898) zurückgehen. Diese sind als homöopathische Arzneimittel registriert, aber nicht mit Anwendungsgebieten zugelassen.
Für diese Produkte warb das Unternehmen in der Hebammen Zeitschrift Heft Nr. 3/2012 mit folgenden Aussagen:

„Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft.“

In der Packungsbeilage der so beworbenen Produkte fand sich dann folgender Hinweis:

„Was müssen Sie in der Schwangerschaft beachten?
Da keine ausreichend dokumentierten Erfahrungen zur Anwendung in der Schwangerschaft und Stillzeit vorliegen, sollte das Arzneimittel nur nach Rücksprache mit dem Arzt angewendet werden.“

Ein Wettbewerbsverein beanstandete diese Werbung in der Hebammen Zeitschrift als Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht, unzulässiger Weise mit Anwendungsgebieten geworben werde und die Werbung irreführend sei.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamm (Urteil vom 13.12.2012 – Az. I-4 U 141/12) bestätigte die Vorinstanz aus Bielefeld und untersagte die Werbung.

Zunächst stellten die Richter aus Hamm fest, dass Schwangerschaft kein Anwendungsgebiet im Sinne des Heilmittelwerberechts sei und daher insoweit auch kein Verstoß gegen heilmittelwerberechtliche Bestimmungen bestünde.

Allerdings sei die Werbung irreführend, da die Aussage „Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ ein falsches Wirkungsversprechen beinhalte. Die Aussage „Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ werde von den angesprochenen Hebammen weder als offensichtlich reklamehafte übertreibung noch als eine erkennbar unvollständige Aussage angesehen. Vielmehr würden diese der Werbeaussage jedenfalls auch eine Empfehlung für den Einsatz bestimmter homöopathischer Arzneimittel für Schwangere entnehmen. Dies stelle sich dann nicht allein als ein Risikohinweis, sondern auch als eine Wirkaussage dar. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis erweckten Arzneimittel, die sanfte Begleiter in dem Lebensabschnitt der Schwangerschaft sein können, den Eindruck, dass sie schonend und dauerhaft positiven Einfluss speziell für die Schwangeren entfalten können, die Krankheiten oder Beschwerden aus dem Anwendungsbereich der genannten Arzneimittel aufweisen. Als „Begleiter“ sollten sie während der Schwangerschaft zudem auch einen dauerhaften Schutz bieten. Diese Wirkungen haben die beworbenen Mittel aber nicht, so die Oberlandesrichter aus Hamm.

Fazit

Eine Werbung mit Wirkaussagen ist nur zulässig, sofern diese auch belegt werden können. Wie schnell man zu einer Wirkaussage kommt, macht diese Entscheidung deutlich. Insbesondere bei homöopathischen Mitteln, denen häufig eine wissenschaftlicher Nachweis für bestimmte Wirkungen fehlt, sollte daher eine Werbeaussage gründlich auf eine unter Umständen so nicht beabsichtigte Wirkaussage geprüft werden.

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Rechtsgebiete zu dieser News