OLG Celle:

Wettbewerbsverstoß eines Arztes bei wettbewerbswidriger Werbung Dritter

Oftmals nutzen Hersteller von Lebensmitteln oder sonstiger Produkte für die Werbung das Gesicht prominenter Personen oder Fachpersonen, um durch die öffentliche Empfehlung der Werbeträger die Beliebtheit des Produkts zu steigern. Das Oberlandesgericht Celle musste entscheiden, ob ein Arzt, dessen Aussage, Foto und Name mit der Werbung veröffentlicht wird, für die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung haftet.

Arzt

Ein Unternehmen bewarb seine Diätprodukte und verstieß damit gegen die Health Claims Verordnung. Bei der Werbung wurden auch der Name, ein Portraitfoto und eine Aussage eines Facharztes verwendet. Sowohl das werbende Unternehmen als auch der Arzt wurden wegen der unlauteren Werbung in Anspruch genommen.

Der Arzt lehnte jegliche Verantwortung ab. Er meint, er habe keine Einflussmöglichkeiten auf das Unternehmen, dass diese die beanstandete Werbung mit seiner Person unterlassen würden. Das OLG Celle sah dies anders.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Celle bejahte mit Beschluss vom 02.05.2016 – Az. 13 U 155/15 die Haftung des Mediziners.

Nach Auffassung des Gerichts sei schon nicht nachvollziehbar, weshalb dem Arzt gegen das werbende Unternehmen keine Unterlassungsansprüche zustehen sollten. Es hätten hinreichende Verteidigungsmöglichkeiten für den Mediziner bestanden.

Der Arzt wäre dann nicht mitverantwortlich, wenn er keine Möglichkeiten hätte wahrnehmen können, um die Rechtsverletzung in zumutbarer Weise zu beenden. Dies war jedoch nicht der Fall.

Fazit

Der Facharzt hätte demzufolge gegen die Verwendung seiner Aussagen im Rahmen der Werbung vorgehen müssen, um einer persönlichen Haftung zu entgehen.

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