BGH:

Wer kennt schon „Duff Beer“?

Duff Beer ist das Lieblingsgetränk von Homer J. Simpson, einer der Hauptfiguren von den Simpsons, der am längsten laufenden US-Zeichentrickserie mit über 530 Episoden. Seit 1991 ist die Serie auch in Deutschland zu sehen. Da Duff Beer nahezu in jeder Folge vorkommt, wurde versucht im echten Leben Duff Beer zu vermarkten. Gegen eine von einer Brauerei eingetragene Marke wandten sich die amerikanischen Filmemacher und der Bundesgerichtshof musste im Bierstreit entscheiden.

Es ging zu guter Letzt um die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der von einer Brauerei 1999 eingetragenen Marke die sich im Schriftzug deutlich von dem in der Zeichentrickserie unterscheidet. Ab 2004 wurde jedoch ein anderes Logo verwendet, welches deutlich näher an dem Vorbild der Zeichentrickserie lag.

Nachdem die Macher von den Simpsons die Marke nicht wegen der fiktiven Marke in der Serie löschen konnten, versuchten Sie es daher mit dem Einwand der nicht rechtserhaltenden Benutzung. Denn eine Marke muss rechtserhaltend benutzt werden. Wird Sie dies innerhalb 5 Jahren nicht, kann sie gelöscht werden.

Vorliegend wurde daher argumentiert, dass sich das tatsächlich verwendete Logo zu sehr von der eingetragenen Marke unterscheide und daher nicht rechtserhaltend benutzt worden sei.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 05.12.12 – Az. I ZR 135/11) bestätigte die Auffassung des OLG Nürnberg, wonach vorliegend eine rechtserhaltende Benutzung vorliege.

Werde die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liege eine rechtserhaltende Benutzung nur vor, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Das sei dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der ein getragenen Marke gleichsetze, das heißt in der benutzten Form noch dieselbe Marke sehe.

Vorliegend liege der Schwerpunkt der Wort-/Bildmarke im Wortbestandteil „Duff Beer“ der weiter benutzt worden sei. Die grafische Gestaltung sei im konkreten Fall zweitrangig.
Zwar lehne sich die tatsächlich verwendete Marke deutlich an die fiktive Marke aus der Serie an, aber dies sei nur Zuschauern der Serie bekannt, auf die nicht allein abgestellt werden könne. Vielmehr handele es sich dabei nur um einen kleinen Teil des Verkehrs der nicht für die Beurteilung der Auffassung der Verbraucher maßgeblich sei.

Fazit

Ob der Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung so unbedeutend ist, wie die Karlsruher Richter meinen, darf bei einer so erfolgreichen und vielfach vermarkteten Serie wie den Simpsons bezweifelt werden. Und tatsächlich dürfte die Brauerei sich hier genau unter diesem Aspekt angelehnt haben. Auch wenn der BGH vorliegend ausdrücklich verneint, dass man die Wort-/Bildmarke auf den Wortbestandteil verkürze, so tut er im Ergebnis genau das. Die Karlsruher Richter gewähren somit einen sehr weiten Spielraum für die rechtserhaltende Benutzung.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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