Der BGH hatte im Rahmen eines Verfahrens auf Schutzentziehung eines international registrierten Kennzeichens (IR Marke) zu entscheiden, ob die eingetragene Marke „HOT“ Unterscheidungskraft besitzt oder ob dem Kennzeichen der Schutz zu entziehen sei, da es nicht die Eignung habe, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden.
Die international registrierte Wort-/ Bildmarke „HOT“ wurde zunächst u.a. für die Waren Kosmetika, Hygieneprodukte, Druckerzeugnisse und Bekleidungsstücke der Klassen 3, 5, 16 und 25 eingetragen. Diese s Kennzeichen wurde dem Markeninhaber nun in letzter Instanz vor dem BGH mit dem Argument streitig gemacht, die IR-Marke „HOT“ besitze keinerlei Unterscheidungskraft.
Diese Rechtsansicht bestätigte das Bundespatentgericht in der 2. Instanz und Entzog der Marke den Schutz.
Entscheidung des Gerichts
Mit Beschluss vom 19.02.2014 – Az. I ZB 3/13 – bestätigte der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung der Vorinstanz, da einer eingetragenen IR-Marke der Schutz zu entziehen sei, wenn ihr im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Dies sei der Fall, da das Wort „HOT“ zum englischen Grundwortschatz gehöre. Neben der Bedeutung „heiß“ für Temperatur übersetze der Verkehr „hot“ auch als scharf (Essen) oder sexy bzw. angesagt. Bei derartigen beschreibenden Angaben gebe es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel verstehe.
Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehle die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasse und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht.
Fazit
Bei mehrdeutigen Wörtern, deren Bedeutung allesamt die Waren und Dienstleistungen beschreiben können für die das Wort als Marke eingetragen ist, kann eine Unterscheidungskraft des Kennzeichens nicht angenommen werden. Eine bereits eingetragene Marke kann dann auf Antrag gelöscht werden.
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