LG Frankfurt/Main:

Verbot des Internetvertriebs unzulässig

Darf der Hersteller einer Markenware den von ihm belieferten Einzelhändlern im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems untersagen, die Waren über das Internet zu verkaufen? Mit dieser Frage hatte sich das LG Frankfurt/Main zu befassen.

blurAZ / Shutterstock.com
blurAZ / Shutterstock.com

Gegenstand des Streits zwischen dem Online-Händler und dem Hersteller von Funktionsrucksäcken war dessen Forderung im Rahmen einer Vertriebsvereinbarung, dass die Vertragsprodukte nicht über bestimmte Internet- und Auktionsplattformen vertrieben werden dürfen. Ferner sollte das Bereitstellen von Preisinformationen auf Preisvergleichsseiten die vorherige Zustimmung des Herstellers erfordern. Die weitere Belieferung des Händlers wurde von der Unterzeichnung dieser Vereinbarung abhängig gemacht. Nachdem der Händler diese nur in modifizierter Form akzeptiert hat, wurde er nicht mehr beliefert.

Die Entscheidung des Gerichts

Auf entsprechende Klage des Händlers hat das LG Frankfurt/Main mit Urteil vom 18.06.2014 (Az. 2-03 O 158/13) entschieden, dass das streitgegenständliche Verbot des Internetvertriebs unter mehreren Gesichtspunkten rechtswidrig ist. Nach den Ausführungen des Gerichts liegt zum einen eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung vor, da ein selektives Vertriebssystem nur dann zulässig ist, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer objektiven Kriterien qualitativer Art unterliegt. Zwar sei umstritten, ob das Verbot, die Ware über bestimmte Plattformen zu vertreiben, ein zulässiges Kriterium sei. Das entscheidende Gericht sieht darin aber jedenfalls keine gerechtfertigte Qualitätsanforderung, die eine Gruppenfreistellung ermöglicht. Eine Einzelfreistellung komme mangels vorgebrachter Effizienzvorteile ebenfalls nicht in Betracht. Schließlich seien auch keine produktbezogenen Umstände ersichtlich, die ein solches Verbot erforderlich machen würden.

Aus diesen Gründen seien sowohl das Plattformverbot aus auch der Zustimmungsvorbehalt für Preissuchmaschinen kartellrechtlich unzulässig. Überdies liegt nach Auffassung des Gerichts auch eine unbillige Behinderung des Abnehmers vor.

Fazit

Die Einführung eines selektiven Vertriebssystems ist aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung schwierig. Zum Teil wird ein Plattformverbot jedenfalls bei diskriminierungsfreier Anwendung für zulässig gehalten. Andere Gerichte lehnen eine Zulässigkeit dagegen grundsätzlich ab. Die Etablierung eines Vertriebssystems will daher gut geplant sein, um Kartellrechtsverstöße zu vermeiden.

 

Artikel als PDF speichern

Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019074

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News