OLG Brandenburg:

Lieber eine Behinderung als gar keine Werbung

Eine kreative Alternative zum den langweiligen „Bitte keine Werbung“-Aufklebern hat sich der Herausgeber eines Anzeigenblattes ausgedacht und die Bitte kurzerhand um eine Ausnahme, nämlich sein eigenes Anzeigenblatt, ergänzt. Die so gestalteten Aufkleber hat er sodann an die Haushalte verteilt. Auf Veranlassung eines anderen Anzeigenblatts hatte das OLG Brandenburg nun zu entscheiden, ob das so in Ordnung ist oder vielleicht doch eine wettbewerbswidrige Behinderung darstellt.

Bitte keine Werbung einwerfenKonkret war auf dem Aufkleber der Text „Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur […].“ aufgebracht. Die Ausnahme sollte – natürlich – für den selbstlosen Verteiler des Hinweisklebers gelten. Ein Mitbewerber hat hierin eine wettbewerbswidrige Behinderung erkannt und Unterlassung der Verbreitung des Aufklebers verlangt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Brandburg hat diesem Begehren – wie schon die Vorinstanz – mit Urteil vom 22.12.2014 (Az. 6 U 142/13) stattgegeben. Grundlage hierfür war die Annahme des Gerichts, dass das Verteilen der Aufkleber eine Behinderung der Mitbewerber darstellt. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Mitbewerber seine Leistung nicht mehr durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise am Markt zur Geltung bringen könne. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des Gerichts hier gegeben, weil die Beeinträchtigung der anderen Werbetreibenden nicht nur Folge, sondern tragende Absicht bzw. Ziel des Handelns war. Diese sollten von der Teilnahme am Leistungswettbewerbs ausgeschlossen werden, weil durch die Verwendung der Aufkleber eine Sperre für Konkurrenzprodukte eintrete. Das Auslegen der Werbeprospekte an dafür geeigneten Stellen (z.B. Cafés oder Tankstellen) stelle keine realistische Alternative dar.

Die Tatsache, dass der Verteiler der Aufkleber den Verbraucher vor seinen Karren spanne und dieser eine autonome Entscheidung trifft, ob er den Aufkleber anbringt oder nicht, ändert an dieser Einschätzung nach den Ausführungen des Gerichts ebenso wenig wie die Frage, in welcher Zahl dies geschieht. Zum einen sei für die Untersagung die Eignung der Handlung zur Behinderung ausreichend, zum anderen diene diese nicht zur Überzeugung der Verbraucher von der eigenen, sondern zum Ausschluss fremder Leistungen. Dies sei kein Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs.

Fazit

Das Urteil fügt sich im Wesentlichen in die zu ähnlichen Fällen ergangene Rechtsprechung ein. Gleichwohl könnte man einmal überlegen, ob in diesen Fällen überhaupt eine Eignung zur Behinderung vorliegt. Derjenige, der den Aufkleber anbringt, bringt damit einen bestimmten Willen zum Ausdruck. Durch den Aufkleber wird ihm lediglich die Äußerung dieses Willens erleichtert. Es ist dagegen kaum davon auszugehen, dass jemand den Aufkleber aus reiner Bequemlichkeit verwendet oder sich den aufgedruckten Willen aufzwingen lässt.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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