BGH:

Ein Herz für Tippfehler-Domains

Jeder kennt sie, keiner mag sie: Tippfehler-Domains, auf denen landet, wer sich bei der Eingabe der gewünschten Adresse vertippt. So der Fall, wenn man zu wetteronline.de will, aber das „e“ am Ende vergisst (wetteronlin.de). Man landet(e) dann auf einer Seite, die einen wiederum zu einem Versicherungsangebot weiterleitete. Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 22.01.2014 (I ZR 164/12 – wetteronline.de) entschieden, dass Tippfehler-Domains jedenfalls nicht per se rechtswidrig sind.

Im Kampf um Traffic ist jedes Mittel recht, insbesondere die vergleichsweise kostengünstige Ausnutzung von Schreibfehlern bei der Eingabe von Domains. Seit jeher werden daher im Umfeld bekannter Seiten Tippfehler-Domains eingerichtet, um die Nutzer, die eigentlich im Nirvana landen würden, auf andere Seiten umzuleiten und ihnen mehr oder weniger nützliche Angebote zu unterbreiten. Es geht dabei primär um Werbung jeder Art, letztlich also um die Generierung von Einnahmen und damit eine geschäftliche Tätigkeit.

Dem Betreiber von wetteronline.de war und (ist) die Tippfehler-Domain wetteronlin.de ein Dorn im Auge, weshalb gegen den Verantwortlichen Ansprüche auf Unterlassung und Löschung der Domain geltend gemacht wurden.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Vorinstanzen haben diesem Anliegen stattgegeben und den Betreiber von wetteronlin.de entsprechend verurteilt. Der Bundesgerichtshof sieht die Lage dagegen weit differenzierter.

Nach Auffassung des Gerichts liegt zunächst keine Verletzung des Namensrechts an „Wetteronline“ vor, weil es sich um einen glatt beschreibenden Begriff für online zur Verfügung gestellte Wetterinformationen handelt. Dem Zeichen fehle es daher an jeder Kennzeichnungs- bzw. namenmäßigen Unterscheidungskraft.

Soweit die Ansprüche daneben auf eine wettbewerbsrechtliche Behinderung der Geschäftstätigkeit von wetteronline.de gestützt wurden, bejaht das Gericht eine solche, wenn auf der Abfangseite nicht unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass sich der Nutzer nicht auf der von ihm gewünschten Seite befindet. Dann liege nämlich eine Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit vor, die eine wettbewerbswidrige Behinderung darstelle.

Abgelehnt wurde dagegen der Anspruch auf Löschung der Domain, was schon aus der Argumentation des Gerichts zur Behinderung folgt. Wenn es nämlich eine rechtmäßige Form der Nutzung gibt, ist eine Anspruch auf Löschung einer Domain nie gegeben.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des BGH vom 22.01.2014.

Fazit

Das Urteil ist absolut folgerichtig, liegt auf der Linine der aktuellen Domainrechtsprechung und korrigiert daher zum Glück die undifferenzierten und schlicht falschen Entscheidungen der Vorinstanzen.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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