BGH:

Tücken der Elektrogerätekennzeichnung

Die Pflichten der Registrierung und Kennzeichnung für Elektrogeräte sind offenbar vielen Anbietern noch unbekannt und haben auch so ihre Tücken. Eine nicht vorhandene oder fehlerhafte Kennzeichnung kann zu teuren Abmahnungen führen. Der Bundesgerichtshof hat nun beispielsweise ausgeführt, wie dauerhaft eine solche Kennzeichnung angebracht sein muss.

Elektrogesetz, WEEE und EAR

Das Elektrogesetz oder in Langform das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ soll eine umweltfreundlichere Entsorgung und Recycling von Elektro- und Elektronikgeräten bezwecken.  Das deutsche Gesetz dient der Umsetzung der sogenannten WEEE-Richtlinie der EU, wobei WEEE für  „Waste of Electrical and Electronic Equipment“ steht.

Nach den Vorschriften des ElektroG müssen unter das Gesetz fallende Elektro- und Elektronikgeräte durch den Hersteller oder Importeur registriert werden. Auch müssen Geräte die nach dem 13.08.2005 in der EU in den Verkehr gebracht wurden gekennzeichnet werden.

Dauerhafte Kennzeichnung

Kopfhörer Kennzeichnung ElektroG
Antonio Gravante/Shutterstock.com

Die Kennzeichnung muss nach dem Gesetz dauerhaft sein. genau hierüber stritten sich zwei Konkurrenten, die beide über eBay Kopfhörer verkaufen. Der Abgemahnte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr kennzeichnungspflichtige Waren aus dem Sortiment Unterhaltungselektronik im Sinne des  ElektroG,  insbesondere Ohrhörer für MP3-Player und MP4-Player
in den Verkehr zu bringen, ohne vorher sicherzustellen, dass die Waren gemäß dem Elektrogesetz gekennzeichnet waren.

Der abmahnende Konkurrent ließ im Anschluss zwei Testkäufe durchführen. Die dabei erworbenen Kopfhörer wiesen Fähnchen mit der Kennzeichnung auf, die um die Kabel der Kopfhörer geklebt waren. Dieser Kleber war nach Auffassung des Konkurrenten nicht dauerhaft, so dass er abermals Unterlassung und Vertragsstrafen forderte.

Entscheidung des BGH zur dauerhaften Kennzeichnung

Der BGH (Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 224/13) gab dem abmahnenden Konkurrenten recht.

Zunächst stellt der BGH fest, dass die Vorschriften zur Kennzeichnung nach dem ElektroG Marktverhaltensregeln sind, die bei Verstößen grundsätzlich wettbewerbsrechtlich geahndet werden können.

Auch sei die Kennzeichnung mittels eines Klebers nicht „dauerhaft“ im Sinne des Gesetzes. Von einer Dauerhaftigkeit im Sinne des ElektroG könne man nur ausgehen, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweise und nicht zu leicht zu entfernen sei. Eine dauerhafte Kennzeichnung liege demnach nicht vor, wenn die Kennzeichnung einfach mit der Schere abgeschnitten werden könne, ohne dabei das Produkt zu beschädigen. Hinzu komme, dass der Kleber von den Kunden überwiegend als störend empfunden werden und somit auch noch sehr wahrscheinlich entfernt würden.

Fazit

Man muss seine Elektro- und Elektronikgeräte nicht nur registrieren und kennzeichnen, sondern man muss die Kennzeichnung auch richtig vornehmen. Die nachträgliche Anbringung des Klebers war wohl gut gemeint und vermutlich der Tatsache geschuldet, dass die Kopfhörer bereits ohne Kennzeichnung vorhanden waren. Gut gemeint ist aber nicht immer das gleiche wie gut gemacht. Händler von Elektro- und Elektronikprodukten sollten mit großer Sorgfalt bei der Kennzeichnung vorgehen, wenn Sie teure wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten vermeiden wollen.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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