OLG Hamburg:

Zur Kennzeichnungspflicht nach der KakaoV

Nach der Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (KakaoV) muss bei gewissen Lebensmitteln der prozentuale Gehalt an Kakaotrockenmasse angegeben werden – so grundsätzlich auch bei Schokolade. Doch ist die Angabe auch notwendig, wenn die Schokolade selbst nicht das Enderzeugnis ist, sondern – wie bei Pralinen – nur als Zutat eines anderen Enderzeugnisses verwendet wird? Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden.

Schokolade
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Zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben müssen gewisse Erzeugnisse, so auch Schokolade, mit dem Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse durch den Hinweis „Kakao: …% mindestens“ gekennzeichnet sein.

Ein Unternehmen vertrieb unter anderem Pflaumen-Pralinen. Auf dem Verpackungsetikett war u.a. angegeben, dass das Produkt zu 31 % aus Schokolade besteht. Es wurden aber keine Angaben zum prozentualen Anteil der Kakaotrockenmasse in der verwendeten Schokolade gemacht. Ein Wettbewerber sah darin einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach der KakaoV und mahnte das Unternehmen ab.

Das Unternehmen wies die geltend gemachten Ansprüche zurück. Der Wettbewerber machte sodann mit einem Verfügungsantrag einen Unterlassungsanspruch geltend. Diesen hielt das Landgericht Hamburg nicht für begründet. Hiergegen wendete sich der Wettbewerber mit sofortiger Beschwerde – mit Erfolg.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamburg gab  dem Wettbewerber Recht. Mit Beschluss vom 19.12.2016 – Az. 3 W 85/16 entschied das OLG Hamburg, dass die Kennzeichnungspflicht nach der KakaoV auch gilt, wenn Schokolade die Zutat eines anderen Enderzeugnisses ist. Damit ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Wettbewerbers begründet.

Die Angabe zur Gesamtkakaotrockenmasse erlaube Schlüsse auf die Qualität der verwendeten Schokolade und diene so der zutreffenden Information der Verbraucher.

Anders als das Landgericht zuvor versteht das OLG Hamburg das Fehlen von Pralinen in der Aufzählung der kennzeichnungspflichtigen Erzeugnisse in der entsprechenden Norm nicht dahingehend, dass die Schokolade als Zutat von Pralinen nicht kennzeichnungspflichtig ist. Die Kennzeichnungspflicht gilt also auch dann, wenn Schokolade nicht das Endprodukt, sondern nur die Zutat eines Enderzeugnisses ist.

Angaben zum Gesamtgehalt der Kakaotrockenmasse in den Pralinen als Enderzeugnis werden nach Auffassung des Gerichts hingegen nicht verlangt, da für Pralinen die Angabe im Hinblick auf die Qualität der verwendeten Schokolade nahezu aussagelos wäre, weil sie keine Rückschlüsse auf die Qualität gerade der verwendeten Schokolade zuließe.

Fazit

Nicht nur für Schokolade an sich, sondern auch für Erzeugnisse mit anteiligem Schokoladeninhalt gelten die Kennzeichnungspflichten nach der KakaoV bezüglich des Kakaotrockenmasseanteils.

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Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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