BGH:

Keine Haftung für Kundenbewertung bei Amazon

Haftet ein Verkäufer für eine unwahre Behauptung in einer  Kundenbewertung bei Amazon? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun endgültig geklärt und mit einem klaren „Nein“ beantwortet.

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. ging gegen einen Verkäufer für Kinesiologie-Tapes vor, welche dieser auf Amazon verkaufte. Kundenbewertungen des Produkts enthielten unter anderem Aussagen wie „schmerzlinderndes Tape!“, „Schnell lässt der Schmerz nach“, „Linderung der Schmerzen ist spürbar“. Es ist allerdings nicht medizinisch gesichert nachweisbar, dass das Tape zur Schmerzbehandlung geeignet ist.

Die Entscheidung des BGH zu Kundenbewertung bei Amazon

Kundenbewertung bei Amazon
© Andrei – stock.adobe.com

Laut BGH (Urteil vom 20.02.2020 – Az. I ZR 193/18) haftet der Verkäufer aber nicht für die unwahren Tatsachenbehauptung in den Kundenbewertungen. Eine Haftung käme nur in Betracht, wenn der Verkäufer mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst hätte. Weiter würde eine Haftung bestehen, wenn sich der Verkäufer die Kundenbewertungen zu eigen gemacht hätte, indem er die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat.

Dies ist bei Kundenbewertungen, die als solche gekennzeichnet und getrennt vom Angebot des Verkäufers sind aber nicht der Fall. Denn diese werden von den Plattformnutzern nicht der Sphäre des Verkäufers zugerechnet. Gerade deshalb besteht bei den Verbrauchern ein großes Interesse an den Kundenbewertungen. Auch besteht keine Pflicht des Verkäufers eine Irreführung durch die Kundenbewertungen zu verhindern.

Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen sind gesellschaftlich erwünscht und genießen verfassungsrechtlichen Schutz, so der BGH. Die Informations- und Meinungsfreiheit schützt Kunden, die Produktbewertungen abgeben und potenzielle Kunden sich über solche Produktbewertungen zu informieren.

Fazit

Händler können nach der Entschiedung des BGH aufatmen. Der BGH entscheidet in konsequenter Anwendung der bisher aufgestellten Grundsätze für die Verantwortlichkeit von Äußerungen Dritter. Die Grenze ist erreicht, wenn die Bewertungen der Kunden keine unabhängige Verbraucherbefragung darstellen, sondern Teil des Angebots oder Werbung für das Angebot des Verkäufer sind.

Daher sollte der Verkäufer der sich eines Online-Marktplatzes bedient darauf achten, nicht mit Bewertungen die unwahre Produkteigenschaften wiedergeben zu werben. Auch sollten Verkäufer nicht die inhaltliche Verantwortung übernehmen, indem sie Bewertungen veranlassen oder gar kaufen, oder diese versuchen inhaltlich zu beeinflussen.

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