OLG Köln:

„Deutsches Unternehmen“: Wettbewerbsverstoß bei Auslandsfertigung

Das OLG Frankfurt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Werbung „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ einen Wettbewerbsverstoß begründet, wenn die wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland erfolgen.

Ein Hersteller von Solarmodulen wurde vor dem LG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 17.08.2020, Az. 6 W 84/20) auf Unterlassung verklagt. Der Unternehmer warb unter anderem mit folgenden Slogans:

Deutsches Unternehmen Solarpanel
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„GERMAN – A – QUALITY STANDARD“

„Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“

„(…) Seit 2004 stellt (…) Solarmodule in deutscher Ingenieursqualität her. Vom Hauptsitz in Stadt1 liefert und installiert A Solarelemente weltweit …“

Der Grund für die Klage war die mutmaßliche Wettbewerbswidrigkeit der Werbung. Denn nach Ansicht des klagenden Mitbewerbers erwecke die Werbung bei Verbrauchern den Eindruck, die Solarmodule würden in Deutschland hergestellt.

Tatsächlich ließ der Hersteller die Solarmodule im inner- und außereuropäischen Ausland fertigen. Das LG Frankfurt a. M (Beschl. v. 26.05.2020, Az. 2/6 O 153/20) wies einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Hersteller jedoch zurück. Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde wurde sodann vor dem OLG Frankfurt a. M. verhandelt.

Entscheidung des OLG zur Werbung mit „Deutsches Unternehmen“

Das OLG Frankfurt a. M (Beschl. v. 17.08.2020, Az. 6 W 84/20) sah einen Wettbewerbsverstoß und sprach dem Mitbewerber den Unterlassungsanspruch gegen den Hersteller der Solarmodule zu. Das Gericht stellte fest, dass der Durchschnittsverbraucher  die angegriffenen Angaben als Hinweis darauf verstehe, dass die Solarmodule in Deutschland produziert werden. Er verstehe die Angaben also nicht lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz des Herstellers.

Die Angabe „German – A – Quality Standard“ erzeuge im Kontext der Werbung bei den Verbrauchern den Eindruck, die Solarmodule würden in Deutschland hergestellt. Die Aufbringung solcher Qualitäts-Siegel in Verbindung mit der Angabe „German“ erzeuge den Eindruck einer besonderen Qualitätsgarantie durch den Unternehmer als deutsches Herstellerunternehmen. Aus Sicht des Gerichts verstehe der Verkehr diese Angabe auch nicht als bloßen Hinweis auf den Unternehmenssitz, sondern auf den Standort der Produktion.

Auch die Angabe „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ erzeuge bei den Verbrauchern den Eindruck, die Solarmodule würden in Deutschland hergestellt. Die Verbindung der Angaben „Deutsches Unternehmen“ und „von uns hergestellt“ werde im Kontext der Werbung als Hinweis auf den Produktionsstandort aufgefasst. Dasselbe gelte für die Angabe „(…) Seit 2004 stellt (…) Solarmodule in deutscher Ingenieursqualität her. Vom Hauptsitz in Stadt1 liefert und installiert A Solarelemente weltweit …“.

Das Gericht stellte fest, dass die durch die genannten Angaben erzeugte Vorstellung nicht der Wahrheit entspreche, woraus der Wettbewerbsverstoß resultiere. Der Hersteller der Solarmodule ließ seine Solarmodule im inner- und außereuropäischen Ausland fertigen.

Die Richter verwiesen hier auf die Rechtsprechung des BGH. Notwendig und ausreichend ist es für die Richtigkeit von Angaben, die Deutschland als Herstellungsort bezeichnen, dass diejenigen Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält. Maßgeblich sei bei dieser Beurteilung die Sicht des Verkehrs.

Entgegen der Auffassung des Herstellers wurden nicht „wesentliche Schritte“ der Fertigung in Deutschland erbracht.

Verbraucher sind (ein bisschen) sensibilisiert

Das Gericht verkannte bei der Entscheidung nicht, dass Verbraucher hinsichtlich Angaben zum Produktionsstandorts nicht immer alles für „bare Münze“ nehmen. Da der Verkehr das Phänomen der internationalen Arbeitsteilung kenne, erwarte er im Allgemeinen nicht, dass alle Produktionsvorgänge am selben Ort stattfinden. Bei einem Industrieprodukt beziehe der Verkehr eine Herkunftsangabe grundsätzlich auf den Herstellungsort, an dem das Industrieerzeugnis seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhält.

Fazit

Das Erwecken eines (falschen) Eindrucks, dass die „wesentlichen Schritte“ der Fertigung eines Produkts in Deutschland stattfinden, wie durch die Werbung mit „Deutsches Unternehmen“ ist wettbewerbswidrig.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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