OLG Frankfurt a.M. :

Irreführende Werbung mit 100-jähriger Firmentradition?

Ist die Werbung mit 100-jähriger Firmentradition irreführend und damit unlauter, wenn bei dem Werbenden zwischenzeitlich Insolvenz eingetreten ist? Darüber hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zu entscheiden.

BrAt82 / Shutterstock.com
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Ein Handwerksbetrieb warb, nachdem er insolvent wurde und von einem Erwerber weitergeführt wurde, auf seiner Internetseite mit folgender Aussage:

„Mit unserer über 100-jährigen Firmentradition und der konsequenten Weiterentwicklung unseres Know-how verfügen wir über weitreichende Erfahrung und hohe Sachkompetenz, die wir gerne für Sie einsetzen.“

Die Klägerin hielt das für unzulässig und erhob Unterlassungsklage. Sie war der Ansicht es handele sich um irreführende Werbung und sei damit wettbewerbswidrig, weil durch die Insolvenz des Unternehmens eine Unterbrechung der Unternehmenskontinuität eingetreten sei.

Das Landgericht Hanau hatte die Klage aufgrund der Geschäftskontinuität abgewiesen.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 07.09.2015 – Az. 6 U 69/15. Das Berufungsgericht entschied, dass die Werbung mit einer 100-jährigen Firmentradition  auch im Falle einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Unternehmens zulässig sei.  Entscheidend sei, dass der Erwerber den Betrieb im Kern weitergeführt habe. In solch einem Fall dürfe sich das Unternehmen auf die zuvor erfolgte Unternehmenstätigkeit stützen. Die angegriffene Werbung erwecke beim angesprochenen Verkehr keine irreführenden Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden, denn trotz der Änderungen könne das gegenwärtige Unternehmen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden.

Fazit

Wird ein Unternehmen im Falle einer Insolvenz im Kern weitergeführt darf es sich auf die zuvor erfolgte Unternehmenstätigkeit berufen.

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