OLG Hamm:

Verkaufsverbot für „Le-Pliage“-ähnliche Taschen?

Taschen sind beliebte Artikel für Produktpiraten. Auch Nachahmungen der bekannten „Le-Pliage“-Handtaschenserie des Herstellers Longchamp werden weltweit vertrieben. Das Oberlandesgericht in Hamm hatte zu entscheiden, ob Handtaschen eines anderen Herstellers wettbewerbswidrige Nachahmungen darstellen oder nicht.

Der bekannte französische Hersteller Longchamp vertreibt unter der Bezeichnung „Le-Pliage“ seit rund 10 Jahren auf dem deutschen Markt Taschen in verschiedenen Formen und Farben.

mervas / Shutterstock.com
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Eine Dortmunder Einzelhändlerin bietet Taschen eines anderen Herstellers an, die nach Auffassung des klagenden französischen Herstellers eine unzulässige Nachahmung der Handtasche der „Le-Pliage“-Serie darstellen.

Die beklagte Inhaberin des Einzelhandelsgeschäfts war hierbei anderer Meinung und lehnte es ab, den Verkauf der beanstandeten Taschen einzustellen.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamm hat dem französischen Hersteller Recht gegeben und mit Urteil vom 16.06.2015, Az. 4 U 32/14 (Pressemitteilung) die Einzelhändlerin verurteilt, für ihre bisherigen Verkaufsgeschäfte Schadensersatz zu leisten. Außerdem untersagte das Gericht der Beklagten den weiteren Verkauf nachgeahmter „Le-Pliage“-Handtaschen.

Begründet wurde die Entscheidung des OLG Hamm mit einem Wettbewerbsverstoß. Die von der Dortmunderin vertriebenen Taschen seien eine nahezu identische und daher wettbewerbswidrige Nachahmung der „Le-Pliage“-Handtaschen. Unterschiede bestünden nur im Detail und rechtfertigten angesichts der Übereinstimmung der grundlegenden Gestaltungsmerkmale keine andere Bewertung. Der Kunde werde über die Herkunft der Taschen getäuscht, weil er davon ausgehe, dass es sich um Taschen des französischen Herstellers handelt.

Zwar bot die Händlerin die betreffenden Taschen für EUR 24,95 an und damit deutlich günstiger als die Taschen aus dem Sortiment der Klägerin. Ein durchschnittlicher Verbraucher gehe nach Ansicht des OLG Hamm jedoch davon aus, dass es sich um ein günstiges Modell handele.

Fazit

Auch bei erheblichen Preisunterschieden und gänzlich anderen Details der Produkte kann man sich nicht darauf verlassen, dass eine wettbewerbswidrige Nachahmung nicht vorliegt.

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Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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