Soweit gegenständliche Produkte nicht in den Genuss eines Sonderrechtsschutzes kommen, z.B. weil ein Design oder Geschmacksmuster eingetragen ist, besteht der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Eingeschränkt wird dieser wiederum, wenn die Produktnachahmung eine Täuschung über die Herkunft des Produkts oder eine Rufausbeutung bewirkt. Ob dies bei bestimmten Sportschuhsohlen der Fall ist, hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden.
Ein Hersteller von Sportschuhen vertreibt seine Produkte mit einer Sohle, die in einer bestimmten Art und Weise beschaffen sind.
Ein anderer Hersteller soll die Schuhsohlen des Konkurrenten nachgeahmt haben und wurde von dem Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Ziel war, dem Unternehmen zu untersagen, die Schuhe mit der bestimmten Sohle zu vertreiben.
Das LG Düsseldorf wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Düsseldorf schloss sich mit Urteil vom 19.04.2016 – Az. I-20 U 143/15 dem LG Düsseldorf an.
Hinsichtlich der Gestaltung einer Sportschuhsohle können nach Ansicht der Düsseldorfer Richter keine Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend gemacht werden.
Zwar würden die angesprochenen Verkehrskreise einen hochwertigen Sportschuh mit einer gewissen Aufmerksamkeit betrachten. Weder Verbraucher noch Händler seien indes daran gewöhnt, aus der Gestaltung einer Sohlenoberfläche auf die Herkunft eines Sportschuhs zu schließen – insbesondere wenn die Schuhe mit deutlichen anderen Herkunftshinweisen versehen seien, etwa den bekannten Marken der Parteien und der Sohlenoberfläche schon deshalb wenig Beachtung schenken.
Fazit
Außerhalb des Sonderrechtsschutzes ist es aufgrund der grundsätzlichen Nachahmungsfreiheit schwer, einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen eine Produktnachahmung zu generieren – so auch bei Schuhsohlen.
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