OLG Koblenz:

Werbung mit „limitierter Stückzahl“ unzulässig?

Ist eine Werbung für Waren „nur in limitierter Stückzahl vorhanden“ unzulässig und damit wettbewerbswidrig, wenn der Warenvorrat der beworbenen Produkte so gering ist, dass der Verbraucher kaum eine Chance hat die angebotene Ware zu erwerben? Diese wettbewerbsrechtliche Frage hatte nun das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden.

Thema (53)Ein Unternehmer bewarb Staubsauger in diversen Anzeigen in Tageszeitungen und im Internet mit dem Hinweis „nur in limitierter Stückzahl vorhanden“. Das Angebot sollte sowohl in den einzelnen Filialen des Unternehmers als auch im Internet erworben werden können. Tatsächlich waren die angebotenen Staubsauger im Internet bereits nach wenigen Minuten ausverkauft. In den Filialen des Unternehmens war die in limitierter Stückzahl beworbene Ware bereits innerhalb von zwei Stunden vergriffen.

Dies hielt ein Wettbewerber des Unternehmers für irreführend und verlangte von dem Unternehmer die Unterlassung der Werbung in Print-Anzeigen und im Rahmen der Werbung im Internet.

Das Landgericht wies die Klage auf Unterlassung ab, so dass der Wettbewerber Berufung beim OLG Koblenz einlegte.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 02.12.2015, Az. 9 U 296/15 änderte das Oberlandesgericht Koblenz die Entscheidung der ersten Instanz zur Werbung mit dem Hinweis „nur in limitierter Stückzahl vorhanden“ zum Teil ab.

Das Gericht entschied, dass dem Wettbewerber insoweit Unterlassungsansprüche zustünden, als die Staubsauger für den Online-Shop beworben wurden, da das Unternehmen den Verkehr  in der beanstandeten Werbung nicht darauf hingewiesen habe, dass  der Warenvorrat aller Voraussicht nach nicht zur Befriedigung der Nachfrage genügen werde. Dies stelle eine Irreführung des Verbrauchers dar welche nicht durch den inhaltslosen Hinweis „nur in limitierter Stückzahl vorhanden “ beseitigt werde.

Soweit die Beklagte für einen Erwerb des streitgegenständlichen Staubsaugers in ihren Filialen geworben habe, sei der Unterlassungsanspruch aber unbegründet. Der Unternehmer habe diesbezüglich eine unzureichende Bevorratung wiederlegen können. Das Unternehmen habe insoweit nachweisen können, dass bei früheren ähnlichen Verkaufsaktionen das beworbene Haushaltsgerät lediglich in mäßigem bis geringem Umfang nachgefragt worden war.

Fazit

Bei der Werbung mit in limitierter Stückzahl vorhandener Ware muss der Unternehmer genug Ware bevorraten, um dem Verbraucher innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung eine realistische Chance zu geben, die angebotene Ware zu erwerben. Im Zweifel hat der Unternehmer nachzuweisen, dass ein angemessener Vorrat vorgehalten wurde.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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