OLG Schleswig:

Berufsbezeichnung „Psychologe“ durch Fortbildung?

Darf ein Anbieter berufsbegleitender Fortbildungen seine Lehrgänge mit dem Erlangen der Berufsbezeichnung „Betriebspsychologe (FH)“, Organisationspsychologe (FH)“ oder Kommunikationspsychologe (FH)“ bewerben? Ein Verein zur Interessenvertretung von Psychologen hielt dies für wettbewerbswidrig, soweit die Fortbildungen nicht auf einem Hochschulstudium der Psychologie aufbauen.

BerufsbezeichnungEin Verein zur Förderung der beruflichen Interessen von Psychologen klagte gegen die Werbung eines Anbieters von berufsbegleitenden Weiterbildungen, welcher seinen Absolventen  ein „Hochschul-Zertifikat“ mit dem Titel eines Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologen (FH) in Zusammenarbeit mit einer Fachhochschule verlieh.

Der Verein warf dem Fortbildungsinstitut vor, mit der Bewerbung dieser geschützten Berufsbezeichnung beim Verkehr den Anschein zu erwecken, die Absolventen ihrer Kurse dürften diese Berufsbezeichnung auch ohne vorheriges Psychologiestudium führen und klagte auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Irreführung.

Das Landgericht Lübeck gab der Unterlassungsklage in erster Instanz statt und untersagte dem Fortbildungsinstitut die Bewerbung der Berufsbezeichnung „Betriebspsychologe (FH)“, Organisationspsychologe (FH)“ und/ oder Kommunikationspsychologe (FH).

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 21.07.2016 (Az. 6 U 16/15), dass die Werbung des Fortbildungsinstitutes mit diesen Berufsbezeichnungen irreführend und damit zu unterlassen sei.

Die beworbenen Berufsbezeichnungen erweckten gegenüber dem Verkehr den Eindruck, dass Absolventen sich nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung auch dann als Psychologe (FH) bezeichnen dürften, wenn sie vorher kein Psychologiestudium absolviert hätten. Dies sei aber nicht der Fall, da das Führen des Titels „Psychologe“ ausschließlich durch das Absolvieren eines universitären Studiums im Studienfach Psychologie gestattet sei.

Der Zusatz „(FH)“verstärke die wettbewerbswidrige Irreführung noch, da  daraus  nicht hervorgehe, dass die Teilnehmer der beworbenen Fortbildungen bei einer Fachhochschule nur eine berufsbegleitende Weiterbildung durchlaufen hätten. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, der Titel beruhe auf einem bei einer anerkannten Fachhochschule absolvierten Studium.

Fazit

Der durchschnittlich informierte Verbraucher erwartet bei der Berufsbezeichnung eines „Psychologen“, dass der Träger dieses Titels eine universitäre Grundausbildung im Studienfach Psychologie durchlaufen hat. Wo Psychologe draufsteht muss also auch ein Psychologe drinstecken!

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
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