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OLG Frankfurt:

Haftung bei Missbrauch von Facebook-Account?

Haftet der Inhaber eines Facebook-Accounts, wenn ein Dritter sein Mitgliedskonto missbraucht und andere Facebook Nutzer in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise beleidigt? Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte diese Frage zu entscheiden.

Facebook-Account
jeff Metzger / Shutterstock.com

Das Facebook-Account eines Veranstalters von gewerblichen Veranstaltungen wurde von einem unbekannten Dritten derart missbraucht, dass ein anderer Facebook Nutzer mittels Postings direkt beleidigt wurde. Im konkreten Fall wurde der Nutzer mit persisch-islamischem Hintergrund, als Homosexueller bezeichnet und darüber hinaus noch die Vornahme von sexuellen Handlungen an der Mutter des Nutzers in den Raum gestellt.

Der durch das Posting angesprochene Nutzer sah sich durch die Beleidigungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und Klagte gegen den Veranstalter und Inhaber des Facebook-Accounts auf Unterlassung.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 21.07.2016 (Az. 16 U 233/15), das der Veranstalter für die Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Dritten über seinen Facebook-Account haftet.

Nach Auffassung des Senats beurteile sich die Frage der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts bei dessen rechtsverletzenden Nutzung durch einen Dritten nach den Grundsätzen, die der BGH in der sog. „Halzband“-Entscheidung für die Haftung des privaten Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos bei dessen Missbrauch durch einen Dritten aufgestellt hat.

Danach müsse sich der Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert habe, sich so behandeln lassen, als habe er die Verletzung selbst begangen.

Der Grund für die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten habe, sah der BGH die von ihm geschaffene Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen könnten, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe.

Das OLG Frankfurt a.M. war auch der Auffassung, dass Unterschiede zwischen einem eBay- und einem Facebook-Account, die eine abweichende Behandlung geböten, nicht bestünden. Auch der Facebook-Account sei einem konkreten Nutzer zugeordnet. Insbesondere seien die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten, die in den Nutzungsbedingungen an dessen Inhaber gestellt werden, nahezu identisch wie bei eBay.

Fazit

Der Inhaber eines Social Media Accounts hat sein Mitgliedskonto ausreichend vor fremdem Zugriff zu sichern. Insbesondere hat er seine Kontaktdaten unter Verschluss zu halten. Sonst haftet er für Verletzungen Dritter über sein Konto, wie in diesem Fall für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch einen Dritten.

Artikel als PDF speichern Christopher A. Wolf
Verfasst am: 30. August 2016
Christopher Wolf Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Urheber- und Medienrecht

Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073
cw@kpw-law.de

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