LG Bonn:

Über 3 Jahre Haft wegen Markenverletzung

Dass eine Markenverletzung zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach sich zieht, dürfte vielfach bekannt sein. Es drohen mitunter aber auch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen wie Geldstrafe oder Haft, wie ein Fall der unerlaubten Einfuhr von Markenprodukten zeigt.

Ein Händler mit Armbanduhren führte insgesamt 29.032 Armbanduhren, verteilt auf 33 Lieferungen, in die Europäische Union bzw. die Bundesrepublik Deutschland ein. Eine vertragliche Beziehung  zwischen dem Händler und den Markenrechtsinhabern bestand nicht und die Waren wurden ohne Zustimmung des Markeninhabers in die EU/EWR eingeführt. Die Waren stammten aus China. Ob es sich bei den Uhren um Originalware handelte oder nicht, konnte nicht aufgeklärt werden. Allerdings wart dem Händler klar, dass die Waren nicht mit Zustimmung der Markeninhaber in die EU/EWR eingeführt wurden.

Gericht verurteilt Händler zu über 3 Jahren Haft

Über 3 Jahre Haft wegen Markenverletzung

Das LG Bonn (Urteil vom 07.03.2016 – Az. 27 KLs – 430 Js 794/15 – 4/15) verurteilte den Händler wegen der gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung einer Gemeinschaftsmarke in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten.

Der Händler habe Waren die mit den Marken Dritter versehen waren trotz Verbot und ohne Zustimmung der Markenrechtsinhaber eingeführt.  Das Verbot ergebe sich dabei bereits aus den gesetzlichen Regelungen der Gemeinschaftsmarke.

Auch wenn man zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehe, dass die Marken auf den Uhren noch mit Zustimmung der Markeninhaber angebracht worden sind, bestand eine Zustimmung zur Einfuhr in die EU/EWR nicht.

Der Händler handelte hier auch vorsätzlich, in dem er die Verletzung der Gemeinschaftsmarke zumindest billigend in Kauf nahm. Auch handelte der Händler gewerbsmäßig. Gewerbsmäßiges Handeln liege vor, wenn sich der Täter aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen möchte.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass Markenverletzungen neben zivilrechtlichen auch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Bereits nur die Einfuhr von Originalwaren von außerhalb der EU/EWR ohne Zustimmung des Markeninhabers kann, eine Straftat sein, die Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben kann.

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News