LG Hamburg:

„Exklusiv in Ihrer Apotheke“ – irreführende Werbung?

Darf ein Unternehmen damit werben, dass seine Produkte exklusiv in der Apotheke erhältlich sind, wenn es die Produkte zwar selbst nur an Apotheken verkauft, diese aber über andere Wege bezogen werden können. Das Landgericht Hamburg meint nein.

Apotheke
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Ein Unternehmen bewarb seine Kosmetik-Produkte mit der Aussage „Exklusiv in Ihrer Apotheke“. Zwar vertreibt das werbende Unternehmen selbst tatsächlich ausschließlich an Apotheken. Die beworbenen Produkte gelangten in der Vergangenheit jedoch über den sog. Graumarkt in die Sortimente von Internet- und Einzelhändlern sowie Drogeriemarktketten.

Ein Wettbewerber sah in der Werbeaussage aufgrund der Graumarktangebote eine objektive Unrichtigkeit und damit eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Das werbende Unternehmen teilte diese Auffassung nicht. Die Werbemaßnahmen seien nicht zu beanstanden, da sie selbst nur an Apotheken vertreibe und auch der maßgebliche Durchschnittsverbraucher die Werbeaussagen nicht in einem anderen Sinne verstehe.

Die Entscheidung des Gerichts

Das sieht das LG Hamburg anders. Das LG Hamburg bejahte mit Urteil vom 17.11.2016 – Az. 327 O 90/16 eine Irreführung.

Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich um eine objektiv unrichtige Werbeaussage und damit eine unzulässige Irreführung handelt, wenn die beworbenen Produkte tatsächlich auch außerhalb von Apotheken, etwa in Drogeriemärkten erhältlich sind – auch wenn der Hersteller die Produkte selbst nur an Apotheken verkauft, diese jedoch durch den sog. Graumarkt in das Sortiment von anderen Händlern gelangen. Die Graumarktangebote stellen auch nicht nur unerhebliche Einzelfälle dar.

Der maßgebliche Durchschnittsverbraucher versteht nach Ansicht der Hamburger Richter den Hinweis so, dass die Ware nur in Apotheken erhältlich ist. Eine Einschränkung, die zum Ausdruck brächte, dass das Unternehmen selbst nur an Apotheken vertreibt, enthalte die Werbeaussage nicht – und so werde der Verbraucher die Aussage auch nicht lesen.

Fazit

Wer seine Produkte als „apothekenexklusiv“ bewirbt, sollte sicher sein, dass diese nicht über den Graumarkt beispielsweise in Drogerien gelangen. Um Wettbewerbsverstöße durch Werbung generell zu vermeiden, empfiehlt es sich, zuvor qualifizierten Rechtsrat einzuholen.

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Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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