OLG Hamburg:

Dürfen nur Rechtsanwälte negative Bewertungen beanstanden?

Negative Bewertungen im Internet wir sind für viele Unternehmen nicht nur ärgerlich, sondern haben auch ernsthafte wirtschaftliche Auswirkungen. Dies gilt insbesondere für rechtswidrige Bewertungen, weshalb Unternehmen diese gerne entfernen lassen wollen. Neben Rechtsanwälten bieten auch Onlinedienste den Service an, unberechtigte Bewertungen entfernen zu lassen. Aber dürfen Sie das? Das Oberlandesgericht Hamburg meint nein.

Ein Onlineanbieter bot einen Service zur Löschung von Onlinebewertungen an. Dabei ging der Anbieter wie folgt vor:

Wenn Kunden Bewertungen gelöscht haben wollen, prüfte der Anbieter zunächst, ob der Kunden unter den zu beanstandenden Bewertungen bereits eine eigene Antwort verfasst hatte. Falls ja, wurde der Kunde aufgefordert, diese zu löschen, da man sonst nicht tätig werde.

Im Anschluss beanstandete der Onlineanbieter die Rechtswidrigkeit von Internetbewertungen für ihren Auftraggeber unter Verwendung von Standardtexten bei denen eine Kundenbeziehung zwischen dem bewertenden Nutzer und dem bewerteten Unternehmen pauschal bestritten wurde.

Ob es tatsächlich einen Kundenkontakt gab oder nicht, wurde vom Onlineanbieter nicht geprüft.  Über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt der Onlineanbieter oder dessen Geschäftsführer nicht.

Ein Rechtsanwalt sah darin eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, die nur Rechtsanwälten erlaubt ist. Die Beanstandung von rechtswidrigen Bewertungen erfordere stets eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und sei somit eine erlaubnispflichtige  Rechtsdienstleistung nach RDG über die der Anbieter nicht verfüge. Deshalb sei das Angebot des Onlineanbieters wettbewerbswidrig.

Entscheidung des OLG Hamburg zum Angebot zur Beanstandung negativer Bewertungen

Nachdem das LG Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Onlineanbieter noch abgelehnt hatte, gab das OLG Hamburg (Urteil vom 23.11.2023 – Az. 5 U 25/23)  dem Rechtsanwalt recht und untersagte das Angebot des Onlineanbieters.

Bei dem Angebot des Onlineanbieters handele es sich um eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung zu welcher der Onlineanbieter nicht berechtigt sei.

Eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach dem RDG sei jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere. Dies umfasse jede  konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgehe. Ob es sich um einfache oder schwierige Rechtsfragen handelt, sei unerheblich.

Für die Frage der Erforderlichkeit einer rechtlichen Prüfung komme es auf die Verkehrsanschauung oder die erkennbare Erwartung des Rechtssuchenden an.

Bereits die Feststellung, ob eine rechtsverletzende Bewertung vorliegt, bedarf regelmäßig einer vertieften juristischen Prüfung. Das gleiche gelte auch für die Ausarbeitung eines an den Plattformbetreiber gerichteten Beanstandungsschreibens. Anders könne der Inhalt eines Schreibens nicht sinnvoll formuliert werden. Auch bei der Bestimmung und Auswahl geeigneter Methoden, eine Löschung der Bewertung zu erreichen, handele es sich um eine Rechtsdurchsetzung, die eine Prüfung des Einzelfalls voraussetze.

Es komme nicht darauf an, dass der Onlineanbieter jeweils ohne tatsächliche Prüfung die Bewertungen beanstandet habe, da eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles,  jedenfalls objektiv erforderlich wäre.

Die Verwendung der Texte zur Beanstandung fremder Kundenbewertungen stelle objektiv bereits für sich eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung dar, da der Onlineanbieter hiermit jedenfalls gegenüber dem jeweiligen Portalbetreiber für den einzelnen Kunden rechtsbesorgend tätig werde. Es würden schließlich einzelfallbezogene Forderungen gestellt.

Fazit

Onlinedienstleister die die Beanstandung von Onlinebewertungen anbieten bedürfen nach den Hamburger Oberlandesrichtern einer Erlaubnis nach dem RDG.  Durch die Erlaubnispflicht soll für den rechtssuchenden Verkehr einen entsprechende Qualität sichergestellt werden. Man kann dies kritisieren, aber derzeit müssen Onlineangebote und LegalTechs  diese Vorgaben beachten.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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