AG Meldorf:

Speicherung dynamischer IP-Adressen

Dürfen Provider die dynamischen IP-Adressen Ihrer Nutzer auch über den Zeitraum der Verbindung speichern? Der BGH hatte mit Urteil Anfang 2011 den Providern eine generelle Speicherung dynamischer IP-Adressen bis zu 7 Tagen zugebilligt. Das Amtsgericht Meldorf scheint hiervon wenig beeindruckt.

Es geht um die Frage, ob Internet-Access-Provider wie die Deutsche Telekom, generell und ohne konkreten Anlass die dynamische IP-Adressen ihrer Kunden speichern dürfen oder nicht, wenn sie diese – wie bei Flatratekunden – nicht zu Abrechnungszwecken benötigen.

Der Bundesgerichtshof hatte den Providern mit Urteil vom 13.01.2011 – Az. III ZR 146/10 eine anlasslose und generelle Vorratsspeicherung jedenfalls für eine Dauer bis zu 7 Tage zugebilligt. Der BGH hält eine solche Speicherung für notwendig, soweit sie unter anderem die Versendung von Spam-Mails und Denial-of-Service-Attacken verhindern soll.

Entscheidung des Gerichts

Das AG Meldorf (Urteil vom 29.03.2011 – 81 C 1403/10) widerspricht dem BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich.

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei allenfalls (nur) eine zielgerichtete, einzelfallbezogene Datenverarbeitung zur Fehlerbeseitigung und Missbrauchsbekämpfung erlaubt .  Es bestehe keine Notwendigkeit einzelfallunabhängig personenbezogene Verkehrsdaten zu speichern um die zur Netz- und Informationssicherheit zu gewährleisten.  Die fehlende Erforderlichkeit ergebe sich unter anderem aus dem  Umstand, dass eine Reihe anderer Internet-Zugangsanbieter auf eine solche Protokollierung von IP-Adressen und Verbindungszeiten bei Pauschaltarifen verzichte.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung, stelle eine anlasslose und pauschale Vorratsdatenspeicherung für bloße Zwecke eines privaten Anbieters unter den althergebrachten Sicherheitsvorkehrungen einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar.

Fazit

Auch wenn die Entscheidung des Amtsgerichts Meldorf im Ergebnis durchaus überzeugt, bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte sich dieser Auffassung anschließen und ebenfalls gegen den BGH aufbegehren.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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