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Game Over für Pokémon Go Entwickler?

Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie des kalifornischen Softwareunternehmens Niantic Labs enthalten nach Mitteilung des vzbv nach deutschem Recht unzulässige Klauseln. Der vzbv hat daher die Entwickler von Pokémon Go zur Unterlassung aufgefordert.

Pokémon GoSeit der Veröffentlichung im Juli 2016 begeistert Pokémon Go auch deutsche Nutzer und sorgt – zum Teil durch kuriose Zwischenfälle – für Schlagzeilen in den Medien. Die vielfach gelobte Tatsache, dass das Spiel Bewegung im Freien erfordert, ist vielen Nutzern zum Verhängnis geworden.

Das Spiel kann als App heruntergeladen werden. Nachdem sich der Nutzer über ein Google-Konto oder im Pokémon Trainer Club angemeldet hat, kann er virtuelle Pokémon fangen, trainieren entwickeln und in virtuelle Kämpfe mit anderen Pokémon schicken. Neben Nutzerdaten und der E-Mail-Adresse müssen Spieler bei der Anmeldung auch ihre Standortdaten eingeben, sodass ein anonymes Spielen in der Regel nicht möglich ist. Auf diese Weise sammelt Niantic Labs zahlreiche personenbezogenen Daten. Dies hat den vzbv dazu veranlasst, die Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des Softwareunternehmens zu überprüfen.

Abmahnung der Pokémon Go Entwickler durch vzbv

Der vzbv ist im Rahmen seiner Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass 15 der Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbedingungen mit deutschem Recht unvereinbar seien (Pressemitteilung vom 20.07.2016).   Niantic könne den einmal geschlossenen Vertrag mit dem Nutzer jederzeit abändern oder Dienste ganz einstellen. Davon betroffen seien auch In-App-Käufe mit echtem Geld. Eine Rückerstattung sei ausgeschlossen. Weiter enthalten die Nutzungsbedingungen weitreichende Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse. Für die Anwendung solle kalifornisches Recht gelten. Für den Fall, dass die Verbraucher nicht rechtzeitig im Vorfeld widersprechen, sollen sie bei Streitigkeiten ein Schiedsgericht in den USA anrufen.

Auch die Datenschutzerklärung verletzte nach Auffassung des vzbv deutsches Datenschutzrecht, u.a.  durch schwer verständliche oder zu weitreichende Einwilligungserklärungen. Personenbezogene Daten können nach Ermessen von Niantic auch an private Dritte weitergegeben werden.

Der vzbv hat das Unternehmen nun abgemahnt und aufgefordert  bis zum 9. August 2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sollte Niantic keine Unterlassungserklärung abgeben, schließt der vzbv die Einreichung einer Klage nicht aus.

Fazit

Da das Softwareunternehmen das Spiel auch für den deutschen Markt anbietet, müssen sowohl Nutzungs- als auch Datenschutzbestimmungen mit dem deutschen Verbraucher- und Datenschutzrecht vereinbar sein. Ist dies nicht der Fall, sind entsprechende Klauseln unwirksam. Sollte das Unternehmen auf die Abmahnung nicht reagieren, kann der vzbv die bedenklichen Klauseln gerichtlich überprüfen und die Pokémon Go Entwickler zur Unterlassung verpflichten lassen.

 

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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