EuGH:

Google muss lernen zu vergessen

Google die allwissende Suchmaschine sammelt Daten über alles und jeden im Netz. Anders als Zeitungsartikel bleiben Inhalte auf Google dabei auch nach langer Zeit noch leicht auffindbar und geraten daher nicht in Vergessenheit. Aber gibt es ein Recht auf Vergessen? Der Europäische Gerichtshof meint: Ja.

Twin Design / Shutterstock.com
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Ein spanischer Bürger legte bei der spanischen Datenschutzbehörde (AEPD) 2010 eine Beschwerde gegen eine spanische Tageszeitung sowie gegen Google ein. Grund war, dass bei Google zwei Links zu Berichten der Tageszeitung auftauchten, in denen im Jahr 1998 über den Spanier im Zusammenhang mit einer Pfändung wegen Schulden berichtet worden war.

Der Spanier begehrte von der Zeitung die Löschung der Artikel oder zumindest die Entfernung seiner personenbezogenen Daten und von Google, dass seine personenbezogenen Daten nicht mehr in der Suche von Google in Zusammenhang mit den Artikeln erscheinen.

Die AEPD wies die Beschwerde in Bezug auf die Tageszeitung zurück, da die Zeitung die Informationen rechtmäßig veröffentlicht habe. In Bezug auf Google gab die AEPD der Beschwerde des Spaniers aber statt und forderte Google auf, die betreffenden Daten aus dem Index der Suchmaschine zu entfernen.

Hiergegen legte Google Rechtsmittel ein, woraufhin die Angelegenheit schließlich beim EuGH landete.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 13.05.2014 – Az. C-131/12 gaben die Luxemburger Richter der AEPD und dem betroffenen Spanier recht.

Der Betreiber einer Suchmaschine erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten. Google ist somit Verantwortlicher im Sinne der Europäischen Datenschutzrichtlinie. Dementsprechend hat Google als Suchmaschinenbetreiber im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass seine Tätigkeiten in Einklang mit der Datenschutzrichtlinie sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, Links, die bei einer Suche nach einer Person angezeigt werden und  auf Veröffentlichungen über diese Person verweisen, zu entfernen. Dies gilt auch, wenn der Inhalt auf den verlinkten Internetseiten weiterhin abrufbar bleibt.

Durch die Suche nach einer Person in einer Suchmaschine im Internet, ermöglicht jedem Internetnutzer einen strukturierten Überblick über diese Person zu erhalten, wobei die Informationen potentiell auch zahlreiche Aspekte des Privatlebens betreffen, die ohne Suchmaschine nur schwer miteinander in Verbindung gebracht werden könnten. Aufgrund der Allgegenwärtigkeit und stetigen Abrufbarkeit der Suchergebnisse, kann allein das wirtschaftliche Interesse des Suchmaschinenbetreibers für einen solch schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht ausreichen.

Ob es ein berechtigtes Interesse an der Zugänglichkeit an der Information gibt, ist im Einzelfall gegenüber dem Eingriff in die Rechte des Betroffenen abzuwägen.

Betroffene können sich direkt an den Suchmaschinenbetreiber richten, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt sehen und falls dieser nicht einlenkt den Rechtsweg beschreiten.

Fazit

Der EuGH räumt Betroffenen ein Recht auf Vergessen ein. Demnach können Nutzer Informationen über sich aus dem Suchmaschinenindex von Google & Co. entfernen lassen. Zwar soll im Einzelfall abgewogen werden, ob das Recht des Betroffenen das der Öffentlichkeit oder des Suchmaschinenbetreibers überwiegt, allerdings scheint nach der Begründung des EuGH dies nur im Ausnahmefall vorzuliegen.

 

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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