Google Formular freigeschaltet

Nach der Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 (wir haben berichtet) hat Google als Suchmaschinenbetreiber im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass seine Tätigkeiten in Einklang mit der Datenschutzrichtlinie sind. Unter bestimmten Voraussetzungen ist Google daher verpflichtet, Links, die bei einer Suche nach einer Person angezeigt werden und  auf Veröffentlichungen über diese Person verweisen, zu entfernen. Dies hat der Suchmaschinenbetreiber nun umgesetzt.

Google hat im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nun ein Formular freigeschaltet, mit dem man die Entfernung von Suchergebnissen verlangen kann.

isak55 / Shutterstock.com
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Nutzern wird damit das Recht eingeräumt, von Google die Entfernung von Suchergebnissen zu verlangen, sofern diese Ergebnisse in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.

Google stellt dabei fest, dass der Antrag auf Löschung nicht automatisch die Löschung der Inhalte zur Folge hat. Vielmehr nehme der Suchmaschinenbetreiber eine entsprechende Prüfung vor. Antragsteller müssten ihre Anträge auf Löschung jedes einzelnen Links daher begründen. Zudem werde das Hochladen einer Kopie des Personalausweises oder anderen Reisedokumentes verlangt, um einen Missbrauch der Funktion zu verhindern.

Fazit

Der Antragsteller muss sich bei Google rechtssicher ausweisen und die Löschung konkreter Links beantragen. Die Löschung der konkreten Suchmaschinenergebnisse müssen entsprechend der Vorgaben des EuGH begründet werden. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

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