LG Dortmund:

Widerrufsfrist bei eBay beträgt regelmäßig 1 Monat

Erstaunliches ist zu hören vom LG Dortmund: Dort ist man ausweislich eines Beschlusses vom 07.04.2011 (20 O 19/11) der Meinung, die Umstände des Vertragsschlusses bei eBay-Angeboten würden regelmäßig dazu führen, dass die Widerrufsfrist auch nach der jüngsten Gesetzesänderung nicht 14 Tage, sondern einen Monat beträgt. Da es sich um eine Eilentscheidung ohne Begründung handelt, liegen die genauen Gründe hierfür im Dunkeln.

In dem zu entscheidenden Fall hat der Antragsteller in seinem auf Unterlassung gerichteten Antrag die Auffassung vertreten, dass der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen (nicht Sofort-Kaufen-Angebote!) unmittelbar mit der Abgabe des (späteren) Höchstgebotes zustande komme. Dieses Gebot – und nicht der spätere Zeitablauf – stelle die rechtsgeschäftliche Annahme des Angebots des Anbieters dar und führe daher unmittelbar zum Vertragsschluss. Da die fragliche Auktion erst 49 Stunden später abgelaufen ist, sei die daraufhin in Textform übersendete Belehrung nicht mehr „unverzüglich“ i.S.d. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB. Aus diesem Grund betrage die Widerrufsfrist 1 Monat.

Das Gericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat die vom gewerblichen Verkäufer verwendete Belehrung mit einem 14-tägigen Widerrufsrecht für wettbewerbswidrig erachtet und den Antragsgegner entsprechend zur Unterlassung verpflichtet.

Zwangsläufige Folge dieser Rechtsauffassung ist, dass auch eine Wertersatzpflicht für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der gekauften Sache durch den Käufer von vornherein ausscheidet. Auch diese hängt nämlich davon ab, dass über diese Verpflichtung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform belehrt wird. Eine entsprechende Belehrung wäre damit ebenfalls abmahngefährdet.

Ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird, ist derzeit absolut offen, zumal zahlreiche Anhaltspunkte existieren, dass diese Auffassung vom Gesetzgeber weder gewollt noch kodifiziert wurde. Im Falle einer Abmahnung empfiehlt sich in jedem Fall die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts, der die Besonderheiten des Einzelfalls prüft und entsprechende Schritte veranlasst.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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