OLG Hamm:

Widerrufsbelehrung nach eBay Auktionsende rechtzeitig?

Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Übermittlung der Widerrufsbelehrung unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende bei der Internetplattform eBay durch den Händler noch rechtzeitig ist, um die 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag auszulösen.

Die Parteien sind konkurrierende Schmuckhändler, welche Ihre Waren auf eBay verkaufen.

Einer der Schmuckverkäufer ließ einen Testkunden einen Ring bei dem Wettbewerber ersteigern, um dessen Marktverhalten zu überprüfen. Dieser Testkäufer bekam von dem Versandhändler nach dem Ende der Auktion per Email eine Widerrufsbelehrung zugesandt, welche eine 14-tägige Widerrufsfrist vorsah.

Der Wettbewerber hielt diese Zusendung für wettbewerbswidrig, mahnte seinen Konkurrenten ab und verlangte Unterlassung dieser Geschäftspraxis. Dies lehnte die erste Instanz ab.

Entscheidung des Gerichts

In seinem Urteil vom 10.1.2012 – Az. I -4 U 145/11, bestätigte das Oberlandesgericht Hamm das erstinstanzliche Urteil. Die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem Fernabsatzvertrag setze die unverzügliche Zusendung der Widerrufsbelehrung voraus, wobei die Rechtsprechung dabei von einem Zeitrahmen von 24 Stunden nach dem Vertragsschluss ausgehe.

Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende dem Käufer per Email zugesandte Widerrufsbelehrung sei rechtzeitig, da dem Unternehmer ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch nicht zumutbar sei. Dem Verkäufer würden die Identität des Käufers erst nach Abschluss der Aktion bekannt, so dass vorher keine Zusendung der Belehrung erfolgen könne.

Dies gelte auch dann, wenn der Vertrag bereits mehr als 49 Stunden zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen sei, da dem Verkäufer zuzubilligen sei, das Auktionsende abzuwarten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren.

Fazit

Die Frist für die Zusendung der Widerrufsbelehrung beginnt bei Vertragsschluss und endet einen Tag nach diesem Zeitpunkt, wobei die Frist bei Internetauktionen auf eBay erst mit dem Auktionsende beginnt. Diese Frist sollte in jedem Fall eingehalten werden, um die Wirksamkeit der Belehrung zu erreichen und sich nicht wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Konkurrenten auszusetzen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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