OLG München:

Ritter Sport gewinnt erneut gegen Stiftung Warentest

Auch die zweite Instanz im Schokostreit ist nun entschieden. Das Oberlandesgericht München bestätigte heute, dass die Stiftung Warentest nicht mehr behaupten darf, Ritter Sport verwende für seine Voll-Nuss-Schokolade ein künstliches statt des angegebenen natürlichen Vanillearomas.

chocolate with hazelnutsDie Stiftung Warentest hatte verschiedene Nussschokoladen getestet und das Ergebnis im November 2013 auf ihrer Homepage und in ihrem Heft veröffentlicht. Dabei erteilte sie der Sorte „Voll-Nuss“ von Ritter Sport die Note „mangelhaft, da in der Schokolade ein chemisch hergestellter Aromastoff nachgewiesen worden sein sollte. In der Folge beantragte Ritter Sport erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen diese Aussage (wir haben berichtet).

Hiergegen legte die Stiftung Warentest Berufung ein,  über welche das OLG München nun zu entscheiden hatte.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht München wies mit Urteil vom 09.09.2014 die Berufung der Stiftung Warentest gegen die erstinstanzlich ergangene Urteilsverfügung (LG München I, Urteil vom 13.01.2014 – 9 O 25477/13 – Pressemitteilung) zurück. Dies berichtet die Stiftung Warentest heute auf Ihrer Webpage.

Das Gericht begründete die Zurück­weisung der Berufung damit, dass die Stiftung Warentest in ihrem Testbe­richt eine Tatsachenbe­hauptung aufgestellt habe. Sie habe aber aufgrund ihrer Recherchen nicht „nachgewiesen“, sondern „geschluss­folgert“, um welche Art von Piperonal es sich handele.

Die Stiftung Warentest habe in ihrem Testbe­richt eine Tatsachenbe­hauptung aufgestellt. Sie habe aber aufgrund ihrer Recherchen nicht nachweisen können, sondern nur geschluss­folgert, dass es sich bei dem Aromastoff entgegen der Angabe von Ritter Sport um ein chemisches gehandelt habe. Die Warentester müssten wegen des Gewichts ihrer Aussagen aber besonders sorgfältig prüfen, ob die von Ihnen veröffentlichten Angaben korrekt seien. Davon sei aber nach der Versicherung an Eides statt des Aromastoffe Lieferanten Symrise nicht auszugehen.

Fazit

Ritter Sport hat damit auch die zweite Runde im Rahmen des Einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die Stiftung Warentest gewonnen. Die Warentester können nun aber das ganze Verfahren in einem Hauptsacheverfahren fortführen. Ob der Schokostreit mit dem Urteil des OLG nun beendet ist, wird sich daher erst noch zeigen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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