LG Köln:

Das „BAG“ und die passende Domain

Das Bundesarbeitsgericht tritt seit Jahrzehnten unter der Abkürzung „BAG“ auf. Inhaber der Internet-Domain „bag.de“ war jedoch nicht das BAG sondern ein Domainhändler. Nun hat das Landgericht Köln über deren Freigabe entschieden.

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesarbeitsgericht, hatte gegen den Inhaber der Internet-Domain „bag.de“, der unter anderem Domainhandel betreibt, auf Unterlassung der weiteren Verwendung und Freigabe der Domain geklagt.

Das Bundesarbeitsgericht, das bislang seine Internetpräsenz unter der Internet-Domain „bundesarbeitsgericht.de“ betrieben hat, verwendet seit 1955 für sich selbst die Abkürzung „BAG“.

360b / Shutterstock.com
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Die Domain „bag.de“ war von ihrem Inhaber auf einer Domain-Handelsplattform „geparkt“ worden und stand zum Verkauf. Mit Inhalten war diese nicht konnektiert. Es waren lediglich automatisch generierte Links mit Verweisen auf Werbung, darunter auch mit der Aufschrift Bundesarbeitsgericht zu sehen.

Das Bundesarbeitsgericht sah durch die Registrierung des Domainnamens „bag.de“ seine Namensrechte an der Buchstabenfolge „BAG“ verletzt.

Der Domainhändler hielt dem entgegen, die Buchstabenfolge „bag” sei tatsächlich vielfach gebräuchlich, so dass eine eindeutige Zuordnung zum Bundesarbeitsgericht nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei sie ein bekannter generischer Begriff aus der englischen Sprache.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Köln sah die Ansprüche als begründet an und verurteilte den Domainhändler zur Unterlassung der weiteren Verwendung sowie zur Freigabe der Domain, da er mit der Registrierung der Domain „bag.de“ das der Bundesrepublik Deutschland zustehende Namensrecht an dem für das Bundesarbeitsgericht verwendeten Kürzel „BAG“ verletze (Urteil vom 26.08.2014 – Az.: 33 O 56/14).

Angesichts der lang andauernden und bundesweiten Benutzung der Abkürzung „BAG“, unter der das Bundesarbeitsgericht in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt sei, sei ein Namensrecht des Bundesarbeitsgerichts anzunehmen.

Eine Bekanntheit in allen denkbaren Verkehrskreisen oder gar eine Verkehrsdurchsetzung sei nicht Schutzvoraussetzung, so das LG Köln. Die Buchstabenfolge verfüge auch über originäre Unterscheidungskraft, da eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festgestellt werden könne.

Der Domainhändler könne sich – so das LG Köln – auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Kürzel identisch sei mit einem in den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland bekannten generischen Begriff aus der englischen Sprache für „Beutel, Tüte, Tasche, Koffer“. Denn es sei nichts dafür vorgetragen, dass dieser Begriff bereits derart Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe, dass er ohne weiteres und losgelöst von seiner konkreten Verwendung als beschreibende Angabe im Sinne der aufgezeigten Bedeutungen verstanden wird.

Es liege, so das Gericht weiter, aufgrund der Registrierung und Verwendung der Domain auch eine unberechtigte Namensanmaßung seitens des Domainhändlers vor, da er unbefugt die als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung verursacht und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt habe. Schutzwürdigen Belange des Domainhändlers seien hingegen nicht ersichtlich, denn das bloße Interesse des Domainhändlers am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domainnamens sei nicht schutzwürdig.

Fazit

Der Domainhandel an sich ist zwar ein grundsätzlich zulässiges Geschäftsmodell, jedoch nur solange, wie keine Kennzeichen- oder Namensrechte Dritter verletzt werden. Beim Vorgehen gegenüber Domains kommen als Rechtsgrundlagen letztlich neben namensrechtlichen Ansprüchen auch kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche sowie deliktsrechtliche Ansprüche in Betracht.

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