BGH:

Markenname in Domainbezeichnung unzulässig!

Liegt eine unzulässige Markenverwendung vor, wenn ein Wiederverkäufer, welcher neben Markenprodukten auch ähnliche Produkte von Drittherstellern verkauft, die Marke der Markenprodukte in der Domainbezeichnung seines Internetauftritts verwendet? Der Bundesgerichtshof meint ja.

Ein bekannter Hersteller von Staubsaugern (Vorwerk) klagte gegen den Inhaber eines Online-Shops. Dieser betrieb unter der Domain „keinevorwerkvertretung.de“ einen Shop für gebrauchte Vorwerk-Staubsauger. Der Händler bot nicht nur Originalstaubsauger des Klägers an, sondern verkaufte auch Modelle von Drittherstellern und entsprechendes Zubehör.

Vorwerk sah die Verwendung seiner Zeichen (unter anderem „Vorwerk“) als markenverletzend an und hatte den Händler vorgerichtlich erfolglos abgemahnt.

Markenname in Domainbezeichnung zulässig?

Superingo – stock.adobe.com

Die Richter am BGH hatten folgende Frage zu klären: Ist eine Markenrechtsverletzung gegeben, wenn ein Händler eine Marke in seine Domainbezeichnung miteinbezieht und unter diesem Internetauftritt auch andere Produkte als die aus dem Hause des mit der Marke in Verbindung stehenden Herstellers anbietet?

Der BGH (Urteil v. 28.06.2018, Az. I ZR 236/16) bejahte dies und wertete das Vorgehen des Händlers somit als unzulässig. Die Verwendung der Marke in der Domainbezeichnung verfolge das Ziel, potentielle Kunden des Klägers auf das eigene Warenangebot des Händlers aufmerksam zu machen und sie beispielsweise vom Online-Shop der Klägerin „abzuleiten“.

In der Verschmelzung der Marke mit dem Domainnamen könne daher nicht nur ein bloßer Hinweis auf die Verwendbarkeit der eigenen Produkte im Zusammenhang mit denen von Vorwerk zu sehen sein. Vielmehr habe der Domainname eine Werbewirkung, was im vorliegenden Fall nicht mit den guten Sitten vereinbar sei. Die Richter machten deutlich, dass dem Händler mildere Mittel zur Verfügung stünden, um auf die Kompatibilität seiner Produkte mit denen von Vorwerk hinzuweisen. Denkbar wäre z.B. gewesen, die Kompatibilität der Dritthersteller-Produkte mit dem „Originalprodukt“ im Beschreibungstext des jeweiligen Artikels zu erwähnen. Die plakative Verwendung der Marke im Domainnamen erfolgte jedenfalls in unzulässiger, gegen die guten Sitten verstoßender Weise.

Fazit

Bei der Verwendung fremder Marken im eigenen Domainnamen ist Vorsicht geboten. Sofern es schonendere Möglichkeiten gibt (und die gibt es immer), um auf die Kompatibilität der unter der aufgegriffenen Marke vertriebenen Produkte mit den eigenen „No-Name-Produkte“ hinzuweisen, sollte von einer solchen Domainbezeichnung Abstand genommen werden.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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