BPatG:

Geruchsmarke für Golfbälle

Die Anmeldung einer Geruchsmarke bereitet große Schwierigkeiten und eine komplexe Herausforderung im Markenrecht dar. Ein aktuelles Urteil des Bundespatentgerichts beleuchtet die Schwierigkeiten und Grenzen der Anmeldung dieser besonderen Markenform.

Geruchsmarke Unterschiedungskraft Bundespatentgericht DPMA Rechtsanwalt Markenrecht Ein spezieller Geruch für Golfbälle wurde als Marke angemeldet. Die angemeldete Geruchsmarke lautete:

Die Marke besteht aus dem Geruch von Honig aus Nektar von
Besenheideblüten (Cannula Vulgaris) auf Golfbällen

Der Anmeldung war eine Beschreibung beigefügt:

„Handelsübliche Golfbälle sind geruchsfrei. Heideblütenhonig, hier in der Form von Honig aus Nektar von Blüten der Heidekrautart „Besenheide“ (Cannula Vulgaris), hat ausweislich der Beschreibung in Ziffer 3.1.1.2.1. der Neufassung der Leitsätze für Honig der
Lebensmittelbuchkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in der Fassung vom 27. Juli 2011 einen charakteristischen, kräftig-aromatisch herben, Geruch. Die Marke besteht aus eben diesen Geruch auf Golfbällen“.

Die Anmeldung wurde jedoch vom DPMA zurückgewiesen. Das Amt weist hier auf die allgemeine Schwierigkeiten der Anmeldung einer Geruchsmarke hin. Die Darstellung der an den Geruchssinn gerichteten Geruchsmarke sei mangels einer gängigen unmittelbaren Darstellungsmöglichkeit nur mittelbar denkbar, so dass Amt. Die konkrete Anmeldung sei zurückzuweisen, da der Geruch nicht klar und eindeutig bestimmbar sei. Die Beschreibung des Geruchs z.B. als „kräftig-aromatisch herb“ wurde als nicht ausreichend präzise betrachtet, da „herb“ verschiedene Ausprägungen und Intensitäten haben kann und somit nicht eindeutig ist. Der Anmelder legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundespatentgericht ein.

Anforderungen des Bundespatentgerichts an Geruchsmarken

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20.09.2023 – Az. 29 W (pat) 515/21 zurück.  und bestätigte somit die Entscheidung der Markenstelle. Die Kernproblematik liege in der Darstellbarkeit des Geruchs. Nach den sogenannten „Sieckmann-Kriterien“ des Europäischen Gerichtshofs muss eine Marke klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv darstellbar sein.

Diese Kriterien seien bei der Anmeldung der Geruchsmarke nicht erfüllt. Der Gegenstand des Markenschutzes könne durch die Geruchsbeschreibung durch die Behörden und das Publikum nicht klar und eindeutig bestimmt werden. Die Darstellung der Marke (hier in Form der Beschreibung des Geruchs) müsse es ermöglichen, das Zeichen so wiederzugeben, dass es klar und eindeutig bestimmt werden könne. Hierfür müsse die Darstellung in sich geschlossen, leicht zugänglich und für die Benutzer des Markenregisters verständlich und eindeutig sein.

Weder genüge die Angabe einer chemischen Formel zur Definition der den betreffenden Geruch aufweisenden Substanz noch die Wiedergabe von Gerüchen im Wege der Gaschromatographie. Es gebe auch keine anerkannte internationale Klassifikation von Düften, die – vergleichbar den Klassifizierungssystemen für Farben – eine hinreichend objektive und präzise Bezeichnung erlauben würde.  Selbst die Hinterlegung einer Geruchsprobe reiche nciht aus,  da ihr die erforderliche Stabilität und Dauerhaftigkeit
fehle.

Die wörtliche Beschreibung sei zwar möglich, müsste aber ausreichend präzise sein, was hier nicht der Fall sei. Bei „Honig aus Nektar der Besenheideblüten“ handele es sich um eine eher seltene Honigsorte, die in der Regel aufgrund des hohen hierfür notwendigen Arbeitsaufwandes nicht industriell, sondern nur von Imkereien regional in kleineren Mengen hergestellt werde. Daher sei er in Geschmack, Konsistenz und Geruch bei jeder Ernte unterschiedlich. Zudem werde der Geruch von Honig aus Besenheideblüten vereinzelt auch als „sehr süß“
beschrieben.

Wie die Markenstelle zudem zutreffend festgestellt habe, sei der beschriebene „kräftig-aromatisch herbe Geruch“ auch im Übrigen nicht klar und eindeutig bestimmt. Es gebe unterschiedliche  olfaktorische Ausprägungen von „herb“. Hinzu komme,  dass der menschliche Geruchssinn stark individuell sei. So könne ein Duft, der für eine Person schon ein kräftiges und herbes Aroma aufweise, für eine andere mit weniger ausgeprägtem oder trainierten
Geruchssinn evtl. nur schwach aromatisch und nicht herb sein. Zudem verändere sich der Geruchssinn im Laufe des Lebens.

Fazit

Die Anmeldung einer Geruchsmarke ist zwar rechtlich möglich, aber faktisch bislang unmöglich. Die Schwierigkeit liegt darin den Geruch so präzise und objektiv zu beschreiben, dass der Schutzgegenstand der Marke aus dem Register klar und eindeutig zu bestimmen ist. Dieser Fall macht noch einmal deutlich, wie hoch die Hürden für die EIntragung einer Geruchsmarke sind. Es bleibt abzuwarten, ob und wie es gelingen kann, diese Anforderungen bei der Anmeldung einer Geruchsmarke zu erfüllen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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