BGH:

Olympische Preise und das Olympia-Schutzgesetz

Olympia ist nicht nur eines der größten Sport-Events, sondern auch ein durch das Olympia-Schutzgesetz gesetzlich geschützter Begriff. Ob und ggfs. wie man trotzdem mit den Begriffen „Olympia“ oder „olympisch“ werben darf hat nun der Bundesgerichtshof geklärt.

Singulyarra / Shutterstock.com
Singulyarra / Shutterstock.com

Der Deutsche Olympische Sportbund ließ 2008 ein Unternehmen abmahnen, welches im Internet mit den Angaben „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ für Kontaktlinsen warb.

Das abgemahnte Unternehmen gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber die Abmahnkosten zu übernehmen, da die Abmahnung unberechtigt sei.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 15.05.2014 – Az. I ZR 131/13) sah in der Werbung keinen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz.

Das Gesetz verbiete es, ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen bestehe, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht würden, oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt würden.

Die Verwendung der Aussagen „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ stellten für sich genommen noch keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympische Spiele oder der Olympischen Bewegung dar. Vielmehr bedürfe es eines Imagetransfers, der nicht schon bei lediglich zeitlichem Bezug zu den Olympischen Spielen gegeben sei. Durch die Bezeichnung eines Preises als „olympisch“ werde zudem nur ausgedrückt, dass es sich um einen besonders guten Preis handelt, was dem allgemeinen Sprachgebrauch entspreche.

Fazit

Werbung mit Olympia und olympischen Symbolen unterliegt aufgrund des Olympia-Schutzgesetzes Beschränkungen, die aber nicht unüberwindbar sind. Hier gilt es bei Bedarf durch geschickte Formulierungen außerhalb des Schutzbereichs des Gesetzes zu bleiben.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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