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Vorsicht vor Abmahnern

Druck und Medien, Oktober 2007: Die Kommunikation per E-Mail ist im Geschäftsleben inzwischen allgemein üblich, aber die wenigsten Nutzer wissen, dass hier seit Januar 2007 strikte gesetzliche Vorschriften gelten. Wer sie nicht einhält, riskiert eine teure Abmahnung.

Anfang 2007 erhielten etliche Druckereien per E-Mail von einer Werbeagentur Anfragen für einen Druckauftrag. Den potenziellen Kunden vor Augen gaben einige Betriebe denn auch ein Angebot ab – wie gewünscht per Mail. Bis dahin nichts Ungewöhnliches.
Zum Dank für ihre Mühe erhielten sie statt des erhofften Auftrags jedoch eine kostenpflichtige Abmahnung vom Anwalt der Agentur. Begründung: Verstoß gegen Vorschriften über gesetzliche Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails. Das sei wettbewerbswidrig. So fehlten etwa Angaben zum Geschäftsführer oder zum Registergericht in den Absenderinformationen, die üblicherweise am Ende von Mails zu finden sind.

Astronomische Summe gefordert

Mit der Abmahnung wurde nicht nur eine Erstattung überhöhter Anwaltsgebühren verlangt, sondern auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung inklusive einer Vertragsstrafe in astronomischer Höhe. Nun erklärte sich auch für die betroffenen Unternehmen, warum es in der Anfrage geheißen hatte, man solle das Angebot unbedingt per Mail senden und bei Nichtinteresse zumindest eine kurze Antwort via Mail schicken.
Dabei handelte es sich nach Auskunft von Experten keinesfalls um Einzelfälle, sondern um eine Masche mit System. Eine der betroffenen Firmen wollte sich das nicht bieten lassen und leitete rechtliche Schritte ein –mit Erfolg: Die von uns beim Landgericht Stuttgart eingereichte Klage gegen die missbräuchliche Abmahnung wurde von der Agentur zwischenzeitlich vollständig anerkannt. So war aus der vermeintlich cleveren Idee ein teurer Bumerang für den Abmahner geworden.

Gesetzesänderung Anfang 2007

Aufhänger der Abmahnung war eine Gesetzesänderung zum Januar 2007, in der die Pflichten der Angaben in Geschäftsbriefen (§§35a GmbHG, 37a HGB, 80 AktG seit 22.05.2007 auch § 15 b GewO) ausdrücklich auch auf E-Mails ausgedehnt wurden. Daher müssen diese spätestens seit dem 1. Januar 2007 die gleichen inhaltlichen Anforderungen erfüllen wie bislang der gedruckte Briefbogen.
Ob die Verletzung dieser Pflichtangaben überhaupt wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist, ist juristisch umstritten. In der Vergangenheit hierzu ergangene Gerichtsentscheidungen verneinten aber regelmäßig eine Wettbewerbswidrigkeit. Einhalten sollte man die Vorschriften aber trotzdem, da bei Verstoß ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 Euro durch das Registergericht droht.

Wer darf eigentlich abmahnen?

Im Zusammenhang mit dem Gebrauch moderner Kommunikationsmittel und der damit verbundenen Vorschriften kommt es nicht selten zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Der Versand unverlangter Werbemails und Verstöße gegen Impressumspflichten sind Beispiele hierfür. Aber was ist eigentlich eine Abmahnung, wer darf Sie aussprechen, und wie verhält man sich am besten?

Die Abmahnung dient dazu, außergerichtlich Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte zu unterbinden. Sie ist also ein „Schuss vor den Bug“, mit dem der Abgemahnte aufgefordert wird, sein gesetzeswidriges Verhalten einzustellen. Ziel ist die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Abmahnungen werden allerdings auch dazu missbraucht, schnelles Geld zu machen oder Konkurrenten zu ärgern.
Betroffene sollten wissen, dass nicht jeder zur Abmahnung berechtigt ist, sondern nur soweit das Gesetz dies vorsieht. Bei Wettbewerbsverstößen etwa trifft dies vor allem auf Mitbewerber zu. Grund für eine Abmahnung kann ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften sein – selbst wenn diese aus Sicht des Laien eher unwichtig sind.

Ignorieren kann teuer werden

Erhält man eine Abmahnung, sollte man diese auf keinen Fall ignorieren, sonst können teure Auseinandersetzungen
vor Gericht die Folge sein. Stattdessen sollte man innerhalb der gesetzten Frist prüfen, inwieweit die Abmahnung berechtigt ist, und die weiteren Schritte darauf abstimmen.

Dabei ist es ratsam, einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen. Beim Umfang der Unterlassungserklärung oder bei den Kosten der Abmahnung besteht oft selbst bei berechtigten Abmahnungen ein gewisser Spielraum.

Auch sind Gegenmaßnahmen zu prüfen. Um die Kosten überschaubar zu halten, sollte man mit dem Anwalt vorher über die Möglichkeit von Honorarvereinbarungen sprechen. Klagt man wie im oben beschriebenen Fall mit Erfolg, trägt ohnehin der Gegner die Kosten.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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