LG Düsseldorf:

Beschreibender Internet-Link ist keine Markenverletzung

Die Benutzung einer fremden Marke oder Kennzeichens zu Zwecken der Setzung eines Internet-Link stellt keine Markenverletzung dar, wenn das Zeichen nicht als Herkunftshinweis dient und sich auch nicht auf eigene Produkte des Verwenders bezieht, sondern lediglich zur Bennenung fremder Originalprodukte eingesetzt wird (Markennennung). Die Veröffentlichung von Inhalten im Internet verpflichtet zur Duldung von Links auf dieses Angebot. Dieser internetspezifische Vorgang ist jedenfalls im üblichen Rahmen als rechtmäßig hinzunehmen.

Der Antragsteller (Ast.) ist Inhaber einer für die Beratung und Vermittlung von privaten Krankenversicherungen eingetragenen Marke „MMM“. Darüber hinaus bewirbt er sein Angebot u.a. unter der Domain „www.BBB.de“, die seinen bürgerlichen Namen enthält. Das hierunter abrufbare Internetangebot enthält überwiegend wirtschaftlich orientierte Informations- und Vergleichszusammenstellungen die nach Oberbegriffen kategorisiert sind. Der Ast. ist als Makler für für private Krankenversicherungen anzusehen.

Die Antragsgegnerin (Ag.) – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – hält unter „www.GBR.de“ einen thematisches Link-Verzeichnis vor, das u.a. die Rubrik „PKV-Wechsel“ enthält. Die hierunter vorgehaltenen Links sind zum Teil gesponsert, es besteht eine Suchmöglichkeit in den einzelnen Rubriken.

Eine Suche bei Google nach der Marke „MMM“ des Ast. ergab auf Platz 1 der Suchergebnisse einen Link direkt zum Angebot des Ast., auf Platz 23 einen Link zur Ag. Dieser führte direkt auf eine Suchergebnis-Seite innerhalb der Rubrik „PKV-Wechsel“. Hierunter fanden sich neben sog. „Sponsored-Links“ und sonstigen Verweisen auf Mitbewerber des Ast. auch ein Link auf die Seiten des Ast. selbst. Darüber hinaus war das Formular-Feld für die Suche bereits automatisch mit der Marke des Ast. vorbelegt, was technisch durch auslesen der ursprünglichen Google-Suchanfrage aus dem Referrer bewältigt wurde.

Der Ast. sieht hierdurch seine Markenrechte verletzt und hält das Handeln der Ag. darüber hinaus für wettbewerbswidrig.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Düsseldorf geht in seinem Urteil vom 17.10.2005 (Az. 34 O 51/05) zu Recht davon aus, dass die Seitengestaltung der Ag. die Marke des Ast. nicht gem. §14 II Nr. 2, IV MarkenG verletzt, da das Zeichen von der Ag. durch keine der aufgezeigten Benutzungsarten markenmäßig verwendet wurde und eine Verwechslungsgefahr für die angesprochene Zielgruppe nicht bestand.

Zwar unterhält die Ag. ein ähnliches Angebot wie der Ast. und verwendet in den auf diesen bezogenen Links ein mit dessen Marke identisches Zeichen, was grundsätzlich für eine Verwechslungsgefahr ausreichen würde. Eine Markenverletzung setzt jedoch voraus, dass die Marke als solche, also zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen verschiedener Unternehmen verwendet wird. Diese Voraussetzung ist bei der bloßen Benutzung zur Bennennung fremder Originalprodukte – wie hier die des Ast. – gerade nicht gegeben. Insofern besteht kein Unterschied zu einem Eintrag in einem Nachschlagewerk.

Besondere Umstände wie Irreführug oder Rufausbeutung, die gleichwohl eine Markenverletzung begründen könnten, liegen nicht vor, da das Angebot vollständig wiedergegeben wird, die verwendeten Filter (Gesponserte Links / Top-Links / Sonstige Links) offengelegt werden und der Verweis auf den Ast. im oberen Drittel der Seite enthalten ist.

Für die Wiederholung der Marke im Suchformular der Ag. gilt dasselbe. Auch diesbezüglich fehlt es aufgrund der bloß informierenden Wirkung an einer markenmäßigen Verwendung.

Ein Wettbewerbsverstoß gem. §3 UWG (Generalklausel) durch die Ag. würde voraussetzen, dass ihr Verhalten aufgrund besonderer Umstände als wettbewerbswidrig anzusehen ist.

Das Angebot der Ag. hält sich jedoch im Rahmen dessen, was im Internet im Rahmen von Suchergebnissen üblich ist. Die Einfügung von Links als Verweise auf ein anderes Angebot ist wesentliches Charakteristikum des Internet und als solches nicht unlauter. Umgekehrt ist es dem, der ein Angebot im Internet unterhält, zumutbar, eine solche Verlinkung im üblichen und allgemein praktizierten Rahmen hinzunehmen. Hierzu erklärt er gewissermaßen stillschweigend sein Einverständnis.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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