LG Hamburg:

Keine Werbung mit Bio-Tabak

Ein Tabakkonzern warb mit dem Begriff „100% Bio-Tabak“ für seine Zigaretten. Hiergegen klagte der Bundesverband Verbraucherzentrale (vzbv) auf Unterlassung vor dem LG Hamburg.

Die Verbraucherschützer sahen in der Werbung einen Verstoß gegen das vorläufige Tabakgesetz. Dieses sieht ein Werbeverbot für Bezeichnungen und Angaben vor, die darauf hindeuten, dass Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein sind. Die Bezeichnung „Bio“ werde von den Verbrauchern aber genau in dieser Weise verstanden.

Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung (Urteil vom 05.09.2008 – Az. 406 O 94/08) an und verbot die Werbung mit „Bio-Tabak“.

Fazit

Das Urteil der Hamburger Richter war nach der geltenden Rechtslage zu erwarten, da es für die meisten auf der Hand liegen dürfte, dass mit „Bio“ Attribute wie natürlich und naturrein verbunden werden. Ob vorliegend ein Verstoß einkalkuliert wurde oder die rechtliche Problematik schlicht übersehen wurde bleibt unklar. Will man entsprechenden ärger im Vorfeld vermeiden, empfiehlt es sich entsprechende Aussagen vorher juristisch überprüfen zu lassen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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