LG Köln:

Marken auf Modelleisenbahnen

Darf man bei der Nachbildung als Modell auch fremde Marken benutzen? Können Markenrechtsverletzungen auch durch einen Lizenznehmer angegriffen werden? Wie steht es mit Auskunft- und Schadensersatzansprüchen? Hierzu eine Entscheidung des LG Köln.

Ein Eisenbahnunternehmen das zwischen der Schweiz und Italien tätig ist, verwendet auf Ihren Zügen den Schriftzug „D“. Diesen Schriftzug hat sich das Eisenbahnunternehmen auch international als Marke, unter anderem für Spiele und Spielsachen, schützen lassen.

Mit einem Modelleisenbahnunternehmen wurde 2005 ein Lizenzvertrag geschlossen, der dem Modelleisenbahnunternehmen das ausschließliche Recht einräumte die Marke auf Modellen anzubringen. Im Vertrag wurde außerdem geregelt, dass beide Vertragsparteien geeignete Maßnahmen zum Schutz des Vertrages vornehmen und gegen jede missbräuchliche Verwendung der Marke durch Dritte auch gerichtlich vorgehen.

Prompt druckte ein anderes Modelleisenbahnunternehmen den geschützten Schriftzug auf Ihre Modelle, ohne hierzu vertraglich berechtigt zu sein. Hierin sah das lizenzierte Modelleisenbahnunternehmen eine Verletzung der von ihr lizenzierten Marke und nahm das andere Unternehmen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

Das so angegriffene Unternehmen wies eine Markenrechtsverletzung zurück, da mit der Anbringung des Schriftzuges lediglich detailgetreu eine echte Eisenbahn nachgebildet werde. Eine Herkunftstäuschung sei damit nicht verbunden.

Der Fall landete schließlich beim Landgericht Köln.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Köln (Urteil vom 29.01.2009 – Az. 31 O 537/08) gab dem lizenzierten Unternehmen teilweise Recht. Zunächst stellten die Richter fest, dass die Lizenznehmerin aufgrund der vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist, Ansprüche aus der Marke geltend zu machen. Die nicht berechtigte Anbringung des Schriftzuges durch das andere Unternehmen, stelle auch eine Markenrechtsverletzung und eine Herkunftstäuschung dar. Anders als bei Modellautos sei die Anbringung des Schriftzuges nicht für eine detailgetreue Nachbildung erforderlich, da es sich bei dem Eisenbahnunternehmen nicht um den Hersteller der Züge handele, sondern lediglich um einen Dienstleister der die Züge benutze. Daher stelle die Anbringung des Schriftzuges eine Herkunftstäuschung bei wesentlichen Verkehrskreisen dar. Die Marke sei außerdem für Spielsachen in Deutschland geschützt und hierfür von der Lizenznehmerin auch benutzt worden.

Hinsichtlich der Auskunft und Schadensersatzansprüche wiesen die Richter die Klage ab. Diese Ansprüche stünden nur dem tatsächlichen Markeninhaber, aber nicht dem Lizenznehmer zu.

Fazit

Bei Modellen auf den Marken angebracht werden sollen, ist darauf zu achten, ob die Marke für entsprechende Modelle geschützt ist und ob durch die Anbringung der Marke bei einer detailgetreuen Nachbildung eine Herkunftstäuschung besteht. Im Fall des ebenfalls markenrechtlich geschützten „Opel Blitz“ auf einem Modellauto wurde eine Markenverletzung in einer anderen Entscheidung deshalb verneint.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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