BGH:

Irrtums- und Änderungsvorbehalt in Produktkatalog zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 04.02.2009 (VIII ZR 32/08) darüber zu entscheiden, ob Irrtums- und Änderungsvorbehalte in Produktkatalogen Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen. Wie auch die Vorinstanzen hat das Gericht dies verneint und die von einem Verbraucherschutzverband auf das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) gestützte Klage abgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens war die von einem Mobilfunkunternehmen in einem Katalog verwendete Formulierung

„Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“

Tatsächlich fand sich im Katalog ein Fehler, da das Inklusivvolumen eines Datentarifs versehentlich mit 100 MB statt 30 MB angegeben wurde.

Daraufhin hat die jetzige Klägerin das Mobilfunkunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die vorgenannten Hinweise, insbesondere der Irrtums- und Änderungsvorbehalt, würden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen, die unwirksam seien. Die Verwendung könne daher über § 1 UKlaG untersagt werden.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof ist dem letztinstanzlich entgegengetreten und hat festgestellt, dass derartige Hinweise keine Vertragsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB darstellen. Diese hätten vielmehr keinen eigenständigen Regelungsgehalt und bringen lediglich zum Ausdruck, dass im Katalog enthaltenen Angaben bis zu einem etwaigen Vertragsschluss unverbindlich sind und gegebenenfalls noch korrigiert werden können.

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht (nicht Verfahrensgegenstand!) sei jedoch eine unlautere Irreführung gem. § 5 UWG anzunehmen, da der Katalog eine Werbung darstelle und diese unzutreffende Angaben enthalte. Diesbezüglich wurde die Beklagte anderweitig abgemahnt und hat daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Artikel als PDF speichern

Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019074

Rechtsgebiete zu dieser News