BGH:

Werbeaktion „Jeder 100. Einkauf gratis“

Ist eine Werbeaktion die damit wirbt, dass für jeden hundertsten Kunden der Einkauf gratis unzulässig. Eine entsprechende Aktion aus dem Jahr 2004 wurde nun vom bundesgerichtshof beurteilt.

Ein extra Markt warb 2004 unter der überschrift „JEDER 100. EINKAUF GRATIS“ damit, dass in der Woche ab Montag, dem 27.09.2004 jeder 100. Kunde seinen Einkauf als Geschenk erhalte.

Der Verein für lauteren Wettbewerb e.V. hielt die Aktion für wettbewerbswidrig. Es handele sich bei der Aktion um eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungs-freiheit der Verbraucher und ein unzulässiges Gewinnspiel.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 31/06) wies die Klage des Vereins ab, da die Aktion nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht wettbewerbswidrig war. Es handele sich weder um einen Fall der unzulässigen unangemessenen unsachlichen Beeinflussung noch um ein unzulässiges Gewinnspiel.

Ein unzulässiges Gewinnspiel liege nicht vor, da der Verbraucher nicht etwas erwerben müsse um an einem Gewinnspiel teil-zunehmen, sondern es werde unter bestimmten Voraussetzungen ein „Geschenk“ ausgelobt. Eine Kopplung zwischen der Teilnahme an einem Gewinnspiel und dem Erwerb einer Ware, bestehe nicht.

Es gehe von der Aktion auch keine Anlockwirkung aus, die zu einer unzulässigen unangemessenen unsachlichen Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers führe. Wegen der für den Verbraucher erkennbar geringen Chance, dass gerade er den 100. Einkauf tätigen werde, könne von einem unzulässigen Anreiz nicht ausgegangen werden. Selbst wenn sich der Durchschnitts-verbraucher dadurch zu einem Einkauf bei der Beklagten verleiten lasse und im Hinblick auf die angekündigte Chance eines Gratis-einkaufs möglichst viel einkaufe, werde dadurch die Rationalität der Kaufentscheidung nicht völlig in den Hintergrund gedrängt.

Fazit

Ob die Aktion auch nach der Novellierung des UWG zum 01.01.2009 noch zulässig wäre, ließ der BGH offen, da im Fall die alte Rechtslage anzuwenden sei. Ob die Aktion auch nach der neuen Rechtslage zulässig wäre, bleibt fraglich.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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