LG Frankfurt (Oder):

Umfang der Werbe-Einwilligung bei Gewinnspiel

Das LG Frankfurt (Oder) beschäftigte sich mit der Frage, wie eine ausdrückliche Werbe-Einwilligung einzuholen ist. Dabei ging es auch darum, welche Anforderungen an die Erkennbarkeit der Umstände einer solchen Einwilligung zu stellen sind.

Gewinnspiel Werbe-Einwilligung
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Die Wettbewerbszentrale ging gegen einen Händler vor. Dieser warb im Internet mit seinen Produkten und veranstaltete ein Gewinnspiel. Um an der Verlosung teilnehmen zu können, musste der Interessent persönliche Angaben in ein Formular eintragen, u. a. auch seine E-Mail-Adresse. Unter den auszufüllenden Formularfeldern befanden sich zwei Kästchen, in denen der Interessent Häkchen setzen konnte. Das oberste Kästchen bezog sich auf eine „Datenbestätigung“ und Teilnahme am Gewinnspiel, das untere Kästchen bezog sich auf das Abonnement eines Newsletters.

Weiter unten im Formular folgte der Hinweis „Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse erkläre ich mich damit einverstanden, dass [der Unternehmer] mir regelmäßig Informationen per E-Mail zuschickt“. Der Kunde sollte also allein durch Angabe seiner E-Mail-Adresse im Rahmen der Gewinnspielteilnahme in die Übersendung solcher „Informationen“ einwilligen.

Darin sah die Wettbewerbszentrale einen Wettbewerbsverstoß und mahnte den Händler erfolglos ab. Schließlich erhob sie Klage beim LG Frankfurt (Oder).

Entscheidung des Landgericht zur Werbe-Einwilligung

Das LG Frankfurt (Oder) (Urt. v. 18.06.2020, Az. 31 O 59/19 – KEINE kostenlose Quelle) wertete die Umstände rund um die vermeintliche Werbe-Einwilligung als wettbewerbswidrig. Das Gericht beschäftigte sich insbesondere mit der Art und Weise, wie das Einverständnis der Kunden mit dem „regelmäßigen Zuschicken von Informationen per E-Mail“ eingeholt werden sollte.

Die Kunden hatten zwar die Möglichkeit, das Kästchen für den Erhalt eines Newsletters anzuklicken, oder eben auch nicht. Das Problem: Das Kästchen bezog sich aber nicht zugleich auf die „Informationen„, die der Werbende ausweislich seines Internetauftritts ebenfalls per E-Mail verschicken wollte.

Der Text zum Einverständnis hinsichtlich der „Informationen“ war räumlich deutlich abgesetzt und nicht mit einer Werbe-Einwilligung per Kästchen versehen. Nur durch die Teilnahme am Gewinnspiel durch Angabe der E-Mail-Adresse sollte die erforderliche Einwilligung eingeholt werden. Dieser Praxis schob das Gericht jedoch einen Riegel vor.

Ausdrückliche Werbe-Einwilligung erforderlich

Vorliegend ging es gerade nicht um die Art und Weise, wie der werbende Unternehmer das Einverständnis bzgl. der Übersendung des Newsletters einholte. Problematisch war vielmehr die Art und Weise, wie die Einwilligung in die per E-Mail erfolgende Übersendung von „Informationen“ eingeholt werden sollte.

Grundsätzlich ist für eine Werbe-Einwilligung erforderlich, dass diese ausdrücklich erfolgt. Im Gegensatz dazu genügt eine konkludente Einwilligung nicht. Die Einholung einer solchen unzureichenden Einwilligung bedingt die Gefahr einer Irreführung, wie die Richter ausführten. Eine ausdrückliche Einwilligung kann beispielsweise durch das Anklicken eines Kästchens eingeholt werden. Eine solche Lösung genügt auch den Erfordernissen des UWG sowie der DSGVO.

Fazit

Beim Einholen einer (ausdrücklichen) Werbe-Einwilligung muss der Verbraucher klar und deutlich erkennen können, welche Art von Werbematerial Gegenstand der Einwilligung ist.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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