LG München I:

Kein Rabatt vom Staat

Rabattwerbung ist eine beliebte Verkaufsförderungsmaßnahme. Aber darf man mit Steuervorteilen als Rabatt werben? Diese Frage ließen wir vom Landgericht München I klären.

Ein Anbieter für Malerarbeiten ging gegen einen Mitbewerber mit einer Abmahnung insbesondere wegen Impressumsverstößen vor. Bei der Prüfung der Abmahnung wurde auch der Internetauftritt des abmahnenden Anbieters überprüft. Dabei wurde neben anderen Wettbewerbsverstößen folgende Werbung entdeckt:

„20% Rabatt
vom Staat
als Steuervorteil nutzen“

Hintergrund der Werbung ist, dass der Gesetzgeber eine Regelung eingeführt hat, bei der 20% von Handwerkerrechnungen von bis zu EUR 3.000,- im Jahr vom zu versteuernden Einkommen abziehbar sind.

Diese Werbung ist nach unserer Ansicht in mehrfacher Hinsicht wettbewerbswidrig.

Die Werbung erweckt den Eindruck man bekomme 20% Rabatt, was unwahr ist.

Die Werbung erweckt den Eindruck man bekomme einen Rabatt vom Staat, was ebenfalls unwahr ist.

Die Werbung erweckt den Eindruck, die Steuerlast des Kunden verringere sich um 20%, was nicht der Wahrheit entspricht.
Die Werbung erweckt den Eindruck man bekomme garantiert einen Steuervorteil, was für Personen die aufgrund ihres niedrigen Einkommens überhaupt keine Einkommenssteuer zahlen nicht zutrifft.

Der Anbieter wurde daraufhin seinerseits abgemahnt. Nachdem der Anbieter die Abgabe einer Unterlassungserklärung insoweit verweigerte, wurde eine einstweilige Verfügung beim LG München I beantragt.

Entscheidung des Gerichts

Das LG München I (Beschluss vom 10.08.2009 – 9HK O 15020/09) erließ die einstweilige Verfügung wie beantragt.

Damit folgte das Gericht unserer Argumentation, dass die Werbung mit „20% Rabatt vom Staat als Steuervorteil sichern“ wettbewerbs-widrig ist.

Fazit

Wer versucht, andere mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln auf den Boden des Gesetzes zurück zu holen, sollte zunächst prüfen ob er sich nicht selbst außerhalb der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bewegt. Steuervorteile sind keine Rabatte und sollten daher auch nicht als solche beworben werden.

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Rechtsgebiete zu dieser News