BGH:

Verkaufsförderung mit Geld-zurück-Garantie

Geld-zurück-Garantien sind eine beliebte Maßnahme der Verkaufsförderung. Bei solchen Maßnahmen wird dabei geworben, dass der Kunde unter bestimmten Bedingungen sein Geld zurück erhält. Wo und in welchem umfang die Bedingungen einer solchen Geld-zurück-Garantie angegeben werden müssen, hatte der Bundesgerichtshof bei entsprechenden Aktionen für die Joghurts Actimel und Aktivia zu entscheiden.

Danone warb für seine Joghurts Actimel und Aktivia mit einer Geld-zurück-Garantie in Fernsehwerbespots und bei Actimel auf der Verpackung.

Der Text des Aktivia-Spots lautete wie folgt:

Alles Okay? Na ja, ich fühl mich etwas aufgebläht. Das kenn ich, dafür habe ich AKTIVIA, hier mein Vorrat für die 14 Tage Testaktion. 14 Tage Testaktion? Ja, probier mal 14 Tage lang AKTIVIA, denn nur AKTIVIA enthält diese DIGESTIVUM ESSENSIS KULTUR. Der hilft bei täglichem Verzehr nach 14 Ta-gen die Verdauung natürlich zu regulieren, sogar wissenschaftlich belegt. Bist du sicher? Du, die von Danone versprechen Dir sogar, dass Du Dein Geld zurück kriegst, wenn Du nicht zufrieden bist. Mh, lecker. … und in 14 Tagen geht’s der Verdauung wieder besser. Die 14 Tage Test-Aktion von AKTIVIA mit Geld-zurück-Garantie. Jetzt testen!

Am Ende des Werbespots fand sich der Hinweis „Teilnahmebedingungen unter www.danone.de„. Danach bekam der Kunde sein Geld zurück, wenn er die Originalkassenbons, die Barcodes auf der Unterseite der Verpackungen von mindestens 14 und maximal 16 Bechern sowie eine kurze Begründung, warum er nicht zufrieden war, an Danone schickte. Pro Haushalt war nur eine Auszahlung möglich. Außerdem fanden sich Angaben zum Aktionszeitraum und dem Einsendeschluss.

Für Actimel lautete der Text im Spot wie folgt:

Er hat mitgemacht, er auch und sie. Sie haben alle mitgemacht bei den Actimel-Testwochen. Trinken Sie 14 Tage Actimel. Damit aktivieren Sie Ihre Abwehrkräfte und Sie fühlen sich besser. Unglaublich! Wir sind uns so sicher, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen, sollten Sie nicht zufrieden sein. Garantiert! Die Actimel-Testwochen mit Geld-zurück-Garantie! Machen Sie mit! Und jetzt die Actimel-Testwochen mit Geld-zurück-Garantie. Machen Sie mit!

Weitere Angaben unter welchen Bedingungen der Kunde sein Geld zurück erhält, waren in dem Fernsehspot nicht enthalten.

Die Geld-zurück-Garantie wurde auch auf der Umverpackung von Actimel beworben. Dort wurde auf die Teilnahmebedingungen, die auf der Innenseite der Verpackung abgedruckt waren, bzw. auf die Webseite von Actimel verwiesen.

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. sah in den beiden Fernsehspots und der Werbung auf der Umverpackung eine wettbewerbswidrige Werbung, da dem Kunden nicht in ausreichender Weise die Bedingungen der Geld-zurück-Garantie mitgeteilt würden.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 11.03.2009 – Az. I ZR 194/06) sah in Bezug auf die Werbung für Aktivia keinen Wettbewerbsverstoß. Bezüglich der Actimel Werbung gab er dem Kölner Wettbewerbsverein, wie bereits zuvor das OLG München recht.

Die BGH-Richter machen klar, dass bei Verkaufsförderungsmaßnahmen der Verbraucher Gelegenheit haben muss, sich vor seiner Kaufentscheidung über die Bedingungen der Geld-zurück-Garantie zu informieren.

Im Fall der Werbung für Aktivia reiche der Hinweis, auf die Webseite des Herstellers unter denen die Bedingungen zu finden seien, aus. Zwar müssten dem Verbraucher die Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme mitgeteilt werden, allerdings seien hierbei die Möglichkeiten des Werbemediums und der Inhalt der Bedingungen zu berücksichtigen. Eine Einblendung einer Internetdomain kann daher grundsätzlich geeignet sein, den Verbraucher ausreichend zu informieren. Da die Bedingungen der Geld-zurück-Garantie für den Verbraucher nicht überraschend seien reiche der Hinweis auf die Internetseite mit den Bedingungen für ein Alltagsprodukt wie Joghurt aus.

Anders verhalte es sich bei der Actimel-Werbung. Hier fehle ein solcher klarer und eindeutiger Hinweis auf die Bedingungen. Im Fernsehspot finden sich hierzu keine Angaben und die Hinweise auf der Umverpackung seien ungeeignet. Denn der Kunde kann die Bedingungen auf der Innenseite erst nach dem Kauf zur Kenntnis nehmen, da er die Verpackung vorher nicht öffnen kann. Auch reiche ein Hinweis auf die Internetseite hier nicht aus, da der Kunde im Supermarkt seine Kaufentscheidung anders als bei der Fernsehwerbung, sofort an Ort und Stelle treffe. Im Supermarkt habe der Kunde jedoch regelmäßig keine Möglichkeit auf diese Informationen auf der Internetseite zuzugreifen.

Fazit

Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen sind die Bedingungen für deren Inanspruchnahme entsprechend den Möglichkeiten des jeweiligen Werbemediums klar und eindeutig anzugeben. Für Fernsehwerbung kann dabei ein Hinweis auf eine Internetseite ausreichen, so dass auf die bislang oft anzutreffenden und für den Fernsehzuschauer regelmäßig nicht ausreichend erkennbaren Bedingungen in der Regel künftig verzichtet werden kann.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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