OLG Hamm:

Treppenliftgutschein

Verkaufsförderungsmaßnahmen sind für viele Firmen ein beliebtes Marketinginstrument. So findet sich mittlerweile eine Vielzahl an Gutscheinangeboten, die den Kunden zum Kauf bewegen sollen. Aber was muss man bei der Werbung mit Gutscheinen beachten? Reicht es aus, den Rabattbetrag zu nennen oder gibt es noch andere Anforderungen die eine Werbung mit Gutscheinen zu erfüllen hat? Die Frage hatte das Oberlandesgericht Hamm anhand einer Werbung für Treppenlifte zu beurteilen.

Ein Unternehmen für Treppenlift versandte im Juni 2007 an Verbraucher ein Werbeschreiben mit folgendem Wortlaut:

„Wir schenken Ihnen 900,- Euro!
Unsere strahlenden Sommer-Highlights werfen ihren Schatten voraus. Denn im Juni lohnt sich Ihr Einkauf ganz besonders. Sie erhalten den Treppenlift von … mit einem einzigartigen Vorteil von 900,- Euro!

Der platzsparende Treppenlift von … ist absolut sicher und gibt Ihnen Ihre ursprüngliche Mobilität zurück. Alle Modelle sind kurzfristig lieferbar und werden schnell und professionell von unseren Service-Technikern aufgebaut.

Also worauf noch warten? Rufen Sie schnell an unter der kostenfreien Telefon-Nummer ….. Ihr …-Fachberater kommt gern zu ihnen nach Hause und löst Ihren persönlichen Gutschein ein.

Auf Ihre Antwort freut sich Ihr …-Team.

Unterschrift
Geschäftsführer

P.S. Warten Sie nicht zu lange! Dieses Angebot gilt nur bis zum 30. Juni 2007.“

Dem Schreiben beigefügt war ein Gutschein über EUR 900,- mit folgendem Text:

„Ihr persönlicher Gutschein
900,- Euro
In Worten: neunhundert Euro
Ihren persönlichen Gutschein können sie beim Kauf eines Treppenlifts bis zum 30.06.2007 bei Ihrem …-Fachberater einlösen. Gilt nur für Neuverträge. Pro Kauf maximal ein Gutschein einlösbar. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Diese Aktion bezieht sich auf den …-Listenpreis.“

Ein Konkurrent hielt die Treppenliftwerbung für unlauter, da mit einem Preisvorteil geworben werde ohne das der Kunde die Höhe des Preisvorteils aus dem Angebot ersehen könne. Es fehle nämlich an der Nennung des Preises auf den ein nachlass gewährt werden solle. Der angebliche Listenpreis existiere nicht und es sei für die überwiegend älteren Kunden auch nicht möglich die Preise zeitnah in Erfahrung zu bringen. Die Werbung sei daher wettbewerbswidrig.

Das werbende Treppenliftunternehmen verteidigte sich damit, dass es sehr wohl eine Preisliste für ihre Treppenlifte gebe und es sei den Verbrauchern auch bekannt, in welchem Preissegment sich die Treppenlifte bewegen. Preise für Treppenlifte würden in der Werbung immer wieder genannt und Informationen könnten auch bei den Krankenkassen eingeholt werden. Treppenlifte seien auch kein Produkt, was spontan gekauft werde, sondern ein langlebiges Gut, bei welchem sich der Verbraucher vor dem kauf informiere. Hierzu hatte der Verbraucher auch ausreichend Zeit, da dass Schreiben bis Mitte Juni 2007 versandt wurde.

Nachdem das Landgericht die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen hatte, hatte das OLG Hamm in der Sache zu entscheiden.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamm (Urteil vom 29.01.2009 – Az. 4 U 154/08) gab dem Konkurrenten recht und verurteilte das werbende Treppenliftunternehmen zur Unterlassung.

Es handele sich um eine wettbewerbswidrige intransparente Verkaufsförderungsmaßnahme, da dem Verbraucher keinerlei Vorstellung von dem letztendlich zu zahlenden Preis gegeben werde. Der Verbraucher müsse in die Lage versetzt werden, die Bedeutung des Preisnachlasses zu beurteilen. Hierzu müsste ihm jedoch zumindest eine Größenordnung des zu zahlenden Kaufpreises genannt werden.

Es reicht auch nicht aus, dass sich der Verbraucher anderweitig über die Preise informieren kann, sondern diese Angaben müssen bereits in der Werbung enthalten sein.

Fazit

Werbung mit Gutscheinen mit festen Beträgen sollten nach Auffassung der Richter aus Hamm stets zumindest eine Größenordnung des zu erwartenden Preises beinhalten. Etwas anderes soll nach Auffassung des Gerichts gelten, wenn man mit prozentualen Nachlässen in Gutscheinen wirbt, da hier die Bedeutung des Preisvorteils in Relation zum Preis stehe.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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