BGH:

Erlebnisgutschein ohne Angabe des Veranstalters?

Ist ein Anbieter eines Online-Angebots von Gutscheinen für einen Ballonflug verpflichtet den Käufer über die Identität des Veranstalters aufzuklären? Die Frage nach den Informationspflichten eines Onlineshops für derartige Angebote wurde jetzt vom Bundesgerichtshof entschieden.

heißluftballons im traumDer Betreiber eines Online-Shops für Erlebnisgutscheine bot im Internet u.a. Gutscheine für einen Flug mit einem Heißluftballon an. Bei dem Gutschein „Alpen-Panorama im Heißluftballon“ gab er nur den Preis und den Ort des Fluges an.  In seinen AGB wies der Online-Shop darauf hin, dass er nur die Vermittlung von Veranstaltern schulde. Zu diesem Zweck übermittelte der Verkäufer des Ballonfluges dem Kunden nach dem Kauf einen Gutschein, der innerhalb von drei Jahren bei einem der  aus einem Pool von mehreren Veranstaltern auszuwählenden Erlebnispartner eingelöst werden konnte. Diese wurden dabei aber nicht genau identifiziert.

In der fehlenden Identifikation der möglichen Veranstalter sah die klagende Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen Informationspflichten des Internet-Unternehmers, mahnte diesen ab und verlangte Unterlassung.

Sowohl das LG als auch das OLG gaben der Klage antragsgemäß statt, so dass der Shop-Betreiber eine Entscheidung im Rahmen eines Revisionsverfahrens beim BGH erwirkten musste.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 09.10.2013 – Az. I ZR 24/12 – entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Anbieter von Gutscheinen für Ballonfahrten nicht verpflichtet sei, im Angebot der Vermittlungsdienstleistung auf die Identität und Anschrift des Ballonfahrt-Unternehmens hinzuweisen.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Vertreiber derartiger Gutscheine eine solche Information aufgrund der besonderen Umstände seines durch eine zeitliche und personelle Flexibilität gekennzeichneten Dienstleistungsangebots nicht leisten könne. Daher ziele der Antrag der Wettbewerbszentrale im Ergebnis auf ein vollständiges Verbot des Geschäftsmodells der Beklagten ab.

Da der Internet-Shop ist selbst Vertragspartner des dem Verbraucher in der Werbung konkret angebotenen Vermittlungsgeschäfts sei, reiche es zur Erfüllung der systematisch allein auf dieses Geschäft bezogenen Informationspflicht aus, dass der Shop-Betreiber dem Käufer seine eigene Identität und Anschrift offenbart.

Fazit

Die wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten über die Identität und Kontaktdaten des Unternehmers betreffen grundsätzlich die Informationen des Vertragspartners.

Bei dem Vertrieb von Erlebnisgutscheinen, welche nicht personenbezogen sind und deren Gültigkeit im Rahmen einer ausreichend flexiblen Zeitspanne (hier drei Jahre) bei einem Drittunternehmer (Veranstalter des Events, hier der Ballonfahrt) eingelöst werden können, muss der Unternehmer den Verbraucher nicht bereits beim Angebot des Erlebnisses über Identität und Anschrift des die Ballonfahrt durchführenden Unternehmens  informieren. Vertragspartner bleibt der Betreiber des Online-Shops.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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