BGH:

Irreführende Preisangaben in Preissuchmaschinen

Die Erkenntnis ist nicht neu, aber jetzt höchstrichterlich entschieden: Die von einem Online-Händler in einer Preissuchmaschine hinterlegten Preise und sonstigen Angaben – z.B. zu Versandkosten – müssen den tatsächlich verlangten Preisen im Online-Shop des Händlers entsprechen. Darauf ist insbesondere bei Preiserhöhungen zu achten, da diese dazu führen können, dass die Preissuchmaschine einen niedrigeren Preis ausgibt als er im Shop verlangt wird.

Der BGH hatte darüber zu befinden, ob die Preisangabe in der Preissuchmaschine deshalb irreführend und wettbewerbswidrig ist, wenn zunächst der Preis im Online-Shop erhöht und dieser danach an die Suchmaschine gemeldet wird. In seiner Entscheidung vom 11.03.2010 (I ZR 123/08) hat das Gericht dies nun bejaht. Der Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet erwarte größtmögliche Aktualität und gehe daher davon aus, dass die in den Suchergebnissen dargestellten Waren zu dem angegebenen Preisen erworben werden können. Darüber hinaus sei der Preis einer Ware bei Vergleichsportalen das entscheidende Kriterium, nach dem der Nutzer die Entscheidung treffe, einen bestimmten Online-Shop zu besuchen. Stelle sich dort heraus, dass die Ware zu dem angegebenen Preis nicht verfügbar ist, würde er irregeführt.

Der gebräuchliche Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr!“ ändert hieran nichts. Dieser hat lediglich zur Folge, dass der Verkäufer die Ware nach vertragsrechtlichen Grundsätzen nicht zum niedrigeren Preis verkaufen muss, wenn er das nicht will. Dieser Umstand hat allerdings keine Bedeutung für die Tatsache, dass der Nutzer durch die fehlerhafte Preisangabe einer Fehlvorstellung erlegen ist, die ursächlich zu einem Aufruf des Online-Shops des Händlers geführt hat. Ferner hilft es dem Händler nicht, wenn er den Irrtum noch rechtzeitig vor der Bestellung – in der Regel im Rahmen der Warenpräsentation – aufklärt. Die sogenannte Lockvogelwirkung der fehlerhaften Preisangabe hat sich zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits verwirklicht, da sich der Nutzer mit dem Warenangebot des Händlers befasst, was er ansonsten unter Umständen nicht getan hätte.

Es ist daher dringend zu empfehlen, bei Preiserhöhungen zuerst die Preisangaben in der Preissuchmaschine und danach die im Shop zu ändern. Bei Preisreduzierungen muss selbstverständlich umgekehrt verfahren werden. Als Faustformel kann gelten, dass bei Preisänderungen auf der Preisvergleichsseite niemals der niedrigere Preis stehen darf.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
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Gewerblicher Rechtsschutz
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