Aufgrund der Beliebtheit von Facebook, binden immer mehr Webseitenbetreiber einen „Gefällt mir“ Button von Facebook auf ihren Webseiten ein. So können Nutzer ohne großen Aufwand auf diese Webseite im eigenen Facebook Profil hinweisen. Da Facebook jedoch Daten der Nutzer sammelt, steht der Facebook Button datenschutzrechtlich in der Kritik. Ob ein etwaiger Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen aber auch wettbewerbswidrig sein kann, hatte nun das Landgericht Berlin zu entscheiden.
Ein Webseitenbetreiber hatte den Facebook „Gefällt mir“ Button in seinen Internetauftritt eingebunden. Auf die damit verbundene Datenerhebung durch Facebook wurde auf der Seite jedoch nicht hingewiesen.
Daraufhin wurde der Webseitenbetreiber von einem Mitbewerber abgemahnt. Dieser vertrat die Auffassung, dass der unterbliebene Hinweis auf die Datenerhebung durch Facebook einen Wettbewerbsverstoß darstelle.
Nachdem der Abgemahnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnte, reichte der abmahnende Wettbewerber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin (Urteil vom 14.03.2011 – Az. 91 O 25/11) wies den Antrag zurück.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass ein Verstoß gegen die hinweispflicht und damit die zugrunde liegenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen keinen Wettbewerbsverstoß darstelle. Es handele sich bei diesen Vorschriften nicht um sogenannte Marktverhaltensregeln, welche aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts wären.
Fazit
Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden in der Rechtsprechung regelmäßig nicht als Marktverhaltensregelung und damit deren Verletzung auch nicht als Wettbewerbsverstoß angesehen. Ob man im Zeitalter der Sozialen Netzwerke und des Cloud Computing dies künftig anders bewerten wird, bleibt abzuwarten. Ohne die Möglichkeit effektiv gegen die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vorzugehen, bleiben diese Vorschriften jedoch in der Praxis weitgehend zahnlose Tiger.
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