BGH:

Kein Zahlungsanspruch bei Branchenbuchabzocke

Nahezu jeder Gewerbetreibende der eine neue Firma anmeldet kennt die unzähligen unseriösen Angebote in denen man zu einem Branchenbuch oder Registereintrag gelockt werden soll. Diese erwecken zumeist den Eindruck kostenlos zu sein, bis dann wenig später die Rechnung folgt. Denn häufig werden die Kosten im Kleingedruckten versteckt. Ob eine solche Klausel im Kleingedruckten wirksam ist hat nun der BGH entschieden.

Eine Firma unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…“ bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten „X“ hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: „Rücksendung umgehend erbeten“ und (unterstrichen) „zentrales Fax“. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer des Unternehmens.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der überschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: „…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….“

Ein Geschäftsführer einer Firma füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Daraufhin verlangte das Branchenverzeichnisunternehmen Zahlung die das Unternehmen verweigerte.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 26. Juli 2012 – Az. VII ZR 262/11 beurteilten die Karlsruher Bundesrichter die Klausel laut Pressemitteilung als unwirksam.

Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten würden, werd eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner dort nicht vermutet werde, als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil.

Im vorliegenden Fall mache bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handele. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war.

Fazit

Leider gibt es immer noch eine Vielzahl an unseriösen Unternehmen, die versuchen mit vermeintlich kostenlosen und im Grunde wertlosen Einträgen in ihre Gewerberegister, Markenregister oder Branchenverzeichnisse Firmeninhaber zu locken. Im Anschluss folgen dann stets die Zahlungsaufforderungen und Mahnungen.  Wie das Urteil des BGH zeigt, müssen die Opfer dieser Geschäftspraktik die geforderten Beträge nicht zahlen. Denn in allen uns bekannten Fällen waren Klauseln zu Kosten so versteckt, dass wohl auch diese als überraschend und damit unwirksam anzusehen sind. Es lohnt sich also, sich gegen  entsprechende unberechtigte Forderungen zu wehren.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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