BGH:

Original Bach-Blüten aus der Apotheke

Bach-Blüten Produkte werden seit einigen Jahren rechtlich regelmäßig als Lebensmittel eingestuft. Da Ihnen aber eine gesundheitliche Wirkung nachgesagt wird, werden diese weiter in Apotheken vertrieben. Aber dürfen die Apotheken das? Und liegt in den Produkten ein Verstoß gegen die Health-Claims Verordnung vor? Zu diesen und anderen Fragen hat sich der Bundesgerichtshof geäußert.

natural remediesEine Apotheke vertrieb Bach-Blüten Produkte der Firma Bach Flower Remedies Ltd.. Diese Produkte gehen auf den englischen Arzt Dr. Edward Bach zurück, der aus den Blüten wildwachsender Pflanzen und Bäume 38 Essenzen entwickelt hat. Die Produkte werden in kleinen Fläschchen mit Pipettenverschluss einzeln oder im Sortiment verkauft und sind Lebensmittel, die die Bezeichnung „Spirituose“ tragen und mindestens 15% Alkohol enthalten.

Ein Anbieter von Bach-Blüten Präparaten als alkoholfreie Lebensmittel in Kapselform nahm die Apotheke wettbewerbsrechtlich in Anspruch. Der Vertrieb der „Original Bach-Blüten“ Produkte der Bach Flower Remedies Ltd. verstoße gegen die Verordnung zum Vertrieb von Apotheken (ApBetrO) da es sich bei den Produkten um Spirituosen und nicht der Gesundheit dienende Mittel handele. Ferner enthielten die Produkte einen unzulässigen Health-Claim und die Angabe „Quellwasser“ des Produkts „Rock Water“ mit „Bach-Blüten“ sei unzulässig.

Entscheidung des Gerichts   

Der BGH (Urteil vom 24.07.2014 – Az. I ZR 221/12) wies die Ansprüche des Wettbewerbers gegen die Apotheke weitgehend zurück.

Die angegriffenen „Original Bach-Blüten“ Produkte durften in Apotheken nach der maßgeblichen alten Rechtslage verkauft werden, da es hierfür ausreiche, dass die in der Apotheke angebotenen Lebensmittel einen über den reinen Ernährungszweck hinausgehenden Gesundheitsbezug aufweisen. Auf eine wissenschaftlich nachgewiesene gesundheitliche Wirkung komme es nicht an, sondern lediglich auf die Bestimmung einem Gesundheitszweck zu dienen. Dies könne auch für alkoholische gelten, da  Lebensmittel gelten, da auch in Apotheken angebotene Arzneimittel mitunter einen entsprechenden Alkoholgehalt enthalten. Ob dies auch nach der neuen strengeren Rechtslage noch so ist, musste der BGH nicht entscheiden.

Die Bezeichnung auf den Bach-Blüten Produkte stellten auch keine unzulässigen Health-Claims dar. zwar käme dies für den Bestandteil „Remedies“ (deutsch: Heilmittel) des Herstellernamens auf dem Etikett in Betracht, allerdings handele es sich bei der Angabe des Herstellernamens um eine obligatorische Angabe. Auch sei von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden, dass der deutsche Verbraucher dem englischen Wort „Remedies“ die deutsche Bedeutung „Heilmittel“ bekannt sei und er deshalb von einem Gesundheitsbezug ausgehe.

Zwar könnten Personen die die Bach-Blüten Therapie kennen einen Gesundheitsbezug herstellen, dieser ergebe sich aber nicht aus der Produktaufmachung selbst, was aber für einen Verstoß gegen die Health-Claims Verordnung erforderlich sei.

Lediglich in Bezug auf die Inhaltsangabe „Quellwasser“ könnte ein Verstoß gegen die Mineral- und Tafelwasser Verordnung vorliegen, weshalb die Sache insoweit zurückverwiesen wurde.

Fazit

Nicht alle Produkte dürfen in Apotheken vertrieben werden. Mittlerweile sind die Anforderungen sogar strenger, so dass abzuwarten bleibt, ob die Entscheidung bei der aktuellen Rechtslage auch so ergangen wäre.

In Bezug auf Health-Claims stellt der BGH klar, dass die gesundheitsbezogene Angabe auf dem Produkt sein muss. Dass der Verkehr von einer solchen Wirkung ausgeht reicht nicht.

 

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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