EuGH:

Private Videoaufnahme illegal?

Ist eine eine private Videoaufnahme, wenn sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt, „rein privat“ und ihre Zulässigkeit damit  überhaupt nicht nach den geltenden Datenschutzvorschriften zu beurteilen? Wirkt sich dies auch aus auf Fahrerassistenzsysteme? Der EuGH hat sich hierzu geäußert.

Konstantin Yolshin / Shutterstock.com
Konstantin Yolshin / Shutterstock.com

Ein tschechischer Familienvater, dessen Einfamilienhaus mehrfach Ziel von Angriffen wie eingeschlagener Fensterscheiben war, hatte unter dem Dachgesims eine Kamera angebracht. Diese zeichnete den Eingang seines Hauses, den öffentlichen Straßenraum und den Eingang des gegenüberliegenden Hauses auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung, der Festplatte, auf.

Nach einem wiederholten Angriff konnte der Familienvater der Polizei die Täter identifizierende Aufzeichnungen überreichen, die auch im anschließenden Strafverfahren verwertet wurden.

Der Täter rügte die Zulässigkeit der Videoaufzeichnung und bekam Recht, u.a. weil der Familienvater personenbezogene Daten von Personen gesammelt habe, die den öffentlichen Straßenraum bzw. das gegenüberliegende Haus betreten hätten, ohne hierzu deren Einwilligung zu haben.

Das in der Kassationsbeschwerdeinstanz in dem Rechtsstreit des Familienvaters gegen das Datenschutzamt befasste Gericht, das Oberste Verwaltungsgericht, Tschechische Republik, wandte sich mit der Frage zur Vorabentscheidung an den EuGH, ob das Kamerasystem, das zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebracht worden war, eine Datenverarbeitung darstelle, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen werde, obschon dieses System auch den öffentlichen Raum überwacht?

Die Entscheidung des EuGH

In dem Urteil des EuGH vom 11.12.2014; Az. C‑212/13 war mithin die entscheidende Frage, ob die Aufzeichnungen gar nicht von der Datenschutzrichtlinie erfasst würden, weil sie  von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten aufgenommen wurden.

Der EuGH nahm unter Hinweis auf den hohen Schutz der Privatsphäre und das garantierte Grundrecht auf Privatleben an, die Zulässigkeit der Aufzeichnungen sei nur dann nicht nach den Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie zu beurteilen, wenn sie in der ausschließlich persönlichen oder familiären Sphäre des Aufzeichnenden aufgezeichnet würden, was hier nicht der Fall war.

Fazit

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind private Videoaufzeichnungen nicht rein privat, sofern sie auch den öffentlichen Raum betreffen. Vielmehr ist ihre Zulässigkeit nach geltendem Datenschutzrecht zu beurteilen.

Diese Beurteilung dürfte auch Auswirkungen auf die Frage haben, inwiefern durch Autokameras (Dash Cams) oder Fahrerassistenzsysteme gewonnene Erkenntnisse beispielsweise zulässigerweise in einem etwaigen Strafverfahren verwertbare Beweismittel darstellen.

 

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