Händler und Hersteller müssen bei Werbung für Ihre Produkte häufig eine Vielzahl an Informationspflichten angeben. Aber wo müssen diese Informationspflichten überall erfüllt werden? Gilt dass auch für Werbefilme für Autos, die ohne Preisangabe über YouTube verbreitet werden? Das Landgericht Wuppertal hat zu dieser Frage ein Urteil gefällt.
Ein Autohändler bewarb auf seiner Webseite mehrere Renault Modelle ohne Angaben zum Kraftstoffverbrauch und Emissionen zu machen. Ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband mahnte den Händler deshalb wegen Verstoß gegen die Pkw-EnVKV, wonach Kraftstoffverbrauch und Emissionen anzugeben sind.
Daraufhin gab der gescholtene Autohändler eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete es künftig zu unterlassen „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen und Internetangeboten keine Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer nicht zugelassener Personenkraftwagen nach der gültigen Pkw-Energiekennzeichnungsverordnung zu machen.“
Der Autohändler nutzte zur Bewerbung seiner Angebote auch einen eigenen YouTube-Channel auf dem er Werbevideos einstellte. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung fand sich dort ein Werbevideo für einen Jaguar F-type R Coupé. Betitelt war dieses Video mit den Worten „Das NEUE Jaguar F-type R Coupé – 550 PS“. Das Vorschaubild dieses Videos einschließlich des die Motorisierungsangaben enthaltenen Titels war bereits auf der Startseite des YouTube-Channels sichtbar, Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen fehlten.
Hierin sah der Umwelt- und Verbraucherschutzverband einen neuerlichen Wettbewerbsverstoß und machte zudem eine Vertragsstrafe geltend.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Wuppertal (Urteil vom 31.10.2014 – Az. 12 O 25/14) entschied bejahte einen Wettbewerbsverstoß, lehnte den Anspruch auf Vertragsstrafe aber ab.
Gemäß den Vorschriften der Pkw-EnVKV müssten auch beim Ausstellen neuer Personenkraftwagen im Internet die vorgeschriebenen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen gemacht werden. Die Kennzeichnungspflicht ergebe sich daraus, dass vorliegend nicht lediglich für eine Fabrikmarke geworben wurde, sondern für ein konkretes Neuwagenmodell.
Im Übrigen sei auch bei Pauschalwerbung für eine Marke oder einen Typ, der mehrere verschiedene Modelle umfasst, diese Angaben zu machen, wenn in der Werbung Angaben zur Motorisierung gemacht werden.
Bei dem YouTube-Video handele es sich auch um „in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial“ im der Pkw-EnVKV. Die Veröffentlichung des Videos auf dem YouTube-Channel des Autohändlers diene der Vermarktung und Werbung, was sich auch daran zeige, dass dort eine Verlinkung auf die Webseite des Autohändlers finde.
Eine Vertragsstrafe sei aber nicht verwirkt, denn die Unterlassungserklärung beziehe sich nur auf eine Internetwerbung mit einer Preisangabe. Da es bei dem YouTube-Video an einer Preisangabe fehle, liege kein Verstoß gegen diese Unterlassungserklärung vor.
Fazit
Auch auf YouTube gelten die gleichen Pflichten die Werbetreibende sonst auch treffen. Auch wenn dies auf den ersten Blick einleuchten dürfte, finden sich auf YouTube unzählige Videos, die diesen Anforderungen nicht genügen. Unternehmen die Videos zu Werbezwecken einstellen, sollten also auch diesbezüglich prüfen lassen, welche Informationspflichten sie haben und wie diese ggfs. auf YouTube zu erfüllen sind.
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