LG Stuttgart:

Nuhr Hassprediger?

Ist die Bezeichnung eines Kabarettisten als „Hassprediger“ eine Beleidigung dar und damit eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder ist die Verwendung dieser Bezeichnung von der Meinungsfreiheit gedeckt? Diese Rechtsfrage ließ der Komiker Dieter Nuhr nun vom Landgericht Stuttgart entscheiden.

Der Kabarettist Dieter Nuhr wurde vor einem Auftritt in Osnabrück von dem türkischstämmige Unternehmer Erhat Toka öffentlich als „Hassprediger“ bezeichnet. Der Unternehmer hatte im Herbst 2014 zu einer Demonstration gegen den Auftritt des Komikers Nuhrs aufgerufen. Zur Bewerbung der Demo hatte Herr Toka zusätzlich Porträtfotos von Nuhr in Verbotsschilder montiert und im Internet verbreitet.

Nuhr ließ sich dies nicht gefallen und ließ den Unternehmer wegen der Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts abmahnen und forderte ihn auf, die Äußerungen  und Nutzung der durchgestrichenen Portraitfotos zu unterlassen. Nachdem Toka keine Unterlassungserklärung abgab, klagte der Kabarettist vor dem Landgericht Stuttgart auf Unterlassung.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Stuttgart hat die Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht. Nach übereinstimmenden Medienberichten hält das Stuttgarter Landgericht die Verwendung durchgestrichener Portraitbilder für eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Nuhrs, deren öffentliche Wiedergabe Herr Toka zu unterlassen habe.

Die Bezeichnung des Kabarettisten als „Hassprediger“ stelle aber keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar sondern sei durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.

Fazit

Für die Zulässigkeit einer Äußerung kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich bei dieser um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt. Allerdings findet die freie Meinungsäußerung auch eine Grenze, wenn diese über das erträgliche Maß beleidigend ist.  Die  Beschimpfung des Kabarettisten Dieter Nuhr als „Hassprediger“ erreicht nach meiner Auffassung diese Grenze. Die Zurückweisung des Antrags ist aus meiner Sicht nur damit zu erklären, dass der Kabarettist als öffentliche Person mehr aushalten muss als ein „normaler“ Bürger.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
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